KFZ-Zulassungsbehörde
Hinweis
Kennzeichenschilder müssen schon zu Ihrem Termin mitgebracht werden.
Nur Ausfuhr- oder Kurzzeitkennzeichen werden Ihnen im Termin zugeteilt.
Bitte informieren Sie sich daher rechtzeitig, ob Schilderpräger zu Ihrem Termin geöffnet haben.
Ohne Kennzeichenschilder kann Ihr Anliegen nicht bearbeitet werden.
Fragen und Antworten
Sie haben die Möglichkeit am Standort Rendsburg, jeweils montags bis freitags in der Zeit von 07:00 Uhr bis 07:45 Uhr, Ihre Vorgänge, gesammelt und in Taschen oder Boxen verpackt, abzugeben. Über die voraussichtliche Rückgabe der bearbeiteten Vorgänge werden Sie bei Abgabe informiert.
Bitte tragen Sie die zu bearbeitenden Vorgänge gesammelt in diese Übersicht ein und fügen Sie diese ausgedruckt Ihrer Tasche, Box o. ä. bei. So kommt es zu weniger Rückfragen.
In unseren Außenstellen werden Ihre Vorgänge nach vorherigen Absprachen bearbeitet. Bitte setzen Sie sich mit den dortigen Kolleginnen und Kollegen in Verbindung.
Sofern größere Aktionen geplant sind (z. B. > 20 Neuzulassungen an einem Tag), bitten wir vorab um Abstimmung.
Eine Übersicht über die im Regelfall benötigten Unterlagen finden Sie hier.
Bei folgenden Vorgängen müssen die alten und / oder neuen Kennzeichenschilder zum Termin mitgebracht werden:
- Abmeldung
- Gebrauchtfahrzeug anmelden, Kennzeichen ändern
- Umzug in den Kreis, Kennzeichen ändern
- Erstmalige Zulassung eines fabrikneuen Fahrzeugs
- Sonderfahrzeug
- Wiederzulassung
- Änderung des Saisonzeitraumes
- Ersatz-Schilder
Ein Kennzeichen können Sie vorab unter der Kennzeichenreservierung reservieren. Neben der Reservierung eines Wunschkennzeichens (12,80 € Gebühr) ist es dort auch möglich, sich ein Kennzeichen zuteilen zu lassen, so dass hierfür keine zusätzlichen Gebühren anfallen.
Bei Verlust oder Diebstahl eines oder beider Kennzeichen gelten besondere Voraussetzungen. Diese finden Sie weiter unten auf dieser Seite unter dem Punkt „Diebstahl oder Verlust von Kennzeichen und Fahrzeugpapieren“.
- Wenn Ihnen an dem gewählten Standort kein Termin angeboten werden kann, kehren Sie bitte auf diese Seite zurück und versuchen Sie es an einem anderen Standort.
- Termine werden zwei Wochen im Voraus freigegeben. Fällt der freizugebende Tag auf einen Feiertag, einen Samstag oder Sonntag, werden keine Termine angeboten.
- Vor anderen Personen abgesagte Termine werden sofort wieder zur Buchung freigegeben.
- Eventuell können Sie Ihr Anliegen auch Online erledigen. Bitte prüfen Sie unseren Service.
- Bitte seien Sie frühestens 15 Minuten vor Ihrem Termin bei uns, da wir keine Möglichkeit haben, Ihr Anliegen zu einem späteren Zeitpunkt zu bearbeiten.
- Bitte haben Sie Verständnis, dass jeweils nur eine Person zu dem jeweiligen Termin vorgelassen wird.
- Für den Publikumsverkehr im Kreishaus und allen Außenstellen sind infektionsreduzierende Maßnahmen notwendig. Haben Sie einen verbindlich gebuchten Termin in der Kfz-Zulassung, erscheinen Sie, wie in unserer Hausordnung gefordert, mit medizinischer Mund-Nase-Abdeckung (OP- und FFP2-Maske).
- Ein Einlass unangemeldeter Personen oder ohne Mund-Nase-Abdeckung erfolgt nicht.
- Fahrzeuge und Anhänger, welche in Schleswig-Holstein ab dem 01.01.2015 mit neuen Kennzeichen zum Verkehr zugelassen worden sind, können online außer Betrieb gesetzt werden.
- Neuzulassung
- Umschreibung eines gebrauchten Fahrzeugs
- Wiederzulassung eines gebrauchten Fahrzeugs
- Von der Online-Bearbeitung ausgeschlossen sind
- Sonderkennzeichen (Rote und Grüne Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen, Ausfuhrkennzeichen, „E“ und „H“-Kennzeichen, Saisonkennzeichen und Wechselkennzeichen).
- Fahrzeuge und Anhänger, welche in Schleswig-Holstein ab dem 01.01.2015 mit neuen Kennzeichen zum Verkehr zugelassen worden sind, können online außer Betrieb gesetzt werden. In naher Zukunft werden weitere Onlinedienste zur Verfügung gestellt.
- Von der Online-Bearbeitung ausgeschlossen sind Sonderzeichen (Rote und Grüne Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen, Ausfuhrkennzeichen, "E"- und "H"-Kennzeichen, Saisonkennzeichen und Wechselkennzeichen).
Unsere Dienstleistungen
Wenn Sie ein Auto abmelden wollen, müssen Sie Folgendes mitbringen:
- Zulassungsbescheinigung Teil I oder
- Fahrzeugschein
- Kennzeichenschilder
Die Kennzeichen müssen am Ende des Abmeldevorganges entwertet werden, d. h. die Plaketten (TÜV, AU, Kreissiegel) müssen unkenntlich gemacht werden. Bitte warten Sie mit der Entwertung, bis die Mitarbeiterin / der Mitarbeiter sie dazu auffordert. Mit dem abgemeldeten Fahrzeug ist die Rückfahrt nach Hause - im Zulassungsbezirk des Kreises Rendsburg-Eckernförde und der angrenzenden Kreise - aber noch möglich.
Wird das Kennzeichen sofort nach der Abmeldung für ein anderes Fahrzeug übernommen, so ist die Rückfahrt mit dem Altfahrzeug mit dem bisherigen Kennzeichen nicht möglich.
Externe Abmeldung
Sie können im Kreis Rendsburg-Eckernförde auch ein Fahrzeug mit einem auswärtigen Kennzeichen außer Betrieb setzen. Sie müssen dabei die gleichen Unterlagen wie bei der Abmeldung mitbringen.
Änderung des Namens
Wenn sich Ihr Name geändert hat (z.B. durch Heirat), muss der Name auf den Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II geändert werden. Diese Änderung können Sie nur bei der Zulassungsbehörde vornehmen lassen.
Bei einer Änderung des Namens sind mitzubringen:
- Zulassungsbescheinigung Teil II und Teil I oder Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein
- gültiger Hauptuntersuchungsbericht (TÜV, DEKRA, GTÜ, etc.)
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung der Fahrzeughalterin / des Fahrzeughalters
Änderung der Anschrift
Wenn Sie innerhalb des Kreises Rendsburg-Eckernförde umgezogen sind, muss die aktuelle Anschrift auf Teil I der Zulassungsbescheinigung bzw. Fahrzeugschein vermerkt werden. Diese Änderungen können Sie bei Ihrer Zulassungsbehörde oder bei Ihrem zuständigen Einwohnermeldeamt vornehmen lassen.
Bei einer Änderung der Anschrift sind mitzubringen:
- Zulassungsbescheinigung Teil I oder den Fahrzeugschein. Der Fahrzeugbrief ist zusätzlich mitzubringen, wenn bereits mehrere Adressen im Fahrzeugschein eingetragen sind. Die Ausstellung neuer Fahrzeugpapiere kann nur in der Zulassungsbehörde erfolgen.
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- bei Firmen: Gewerbeanmeldung
- bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister
Wenn Sie ein Fahrzeug ins Ausland verbringen wollen, benötigen Sie ein sogenanntes Ausfuhrkennzeichen. Zwingende Voraussetzung für die Zuteilung ist gültiger TÜV für den gesamten Zulassungszeitraum. Weiterhin ist es zwingend erforderlich, dass Sie eine empfangsberechtigte Person bei der Zuteilung angeben. Diese muss im Kreis Rendsburg-Eckernförde wohnhaft sein und muss schriftlich zustimmen.
Für die Zuteilung müssen Sie folgende Unterlagen mitbringen:
- Zulassungsbescheinigung Teil II und Teil I oder Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein bzw. bei abgemeldeten Fahrzeugen die Abmeldebescheinigung
- Versicherungsbestätigung für Ausfuhrkennzeichen
- Die Versicherungsbestätigung muss von der Versicherung vollständig ausgefüllt werden.
- gültiger Hauptuntersuchungsbericht (TÜV, DEKRA, GTÜ, etc.)
- Personalausweis oder Reisepass der Fahrzeughalterin/ des Fahrzeughalters, ggf. mit schriftlicher Vollmacht, wenn der Halter oder die Halterin nicht persönlich erscheint
- Erklärung der empfangsbevollmächtigten Person (lesen Sie hierzu unsere Hinweise) NEU!!
- Quittung des Hauptzollamtes, dass die Steuern für den Ausfuhrzeitraum entrichtet wurden bzw. ein ausgefülltes Sepa-Lastschriftmandat mit einer Kontoverbindung einer der Teilnehmerstaaten des Euro-Zahlungsverkehrsraumes
- bei Firmen: Bescheinigung des Gewerbeamtes / Handelsregisterauszug
- bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister
- Kennzeichenschilder (bei zugelassenem Fahrzeug)
- Fahrzeug
Für die Neuausstellung von Kennzeichen und Fahrzeugpapieren benötigen wir eine Verlusterklärung vom eingetragenen Halter.
Verlust oder Diebstahl der/des Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I) oder Fahrzeugscheines
Um eine neue ZB I zu bekommen, müssen Sie folgende Unterlagen mitbringen:
- als Inhaber/in von alten Kfz-Papieren den Fahrzeugbrief
- gültiger Personalausweis oder Reisepass der Fahrzeughalterin / des Fahrzeughalters
- Verlusterklärung der Fahrzeughalterin / des Fahrzeughalters
- bei Erledigung durch Dritte zusätzlich eine Vollmacht und der Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
- gültiger Hauptuntersuchungsbericht
Verlust oder Diebstahl der/des Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II) oder Fahrzeugbriefes
- Zulassungsbescheinigung Teil I
- als Inhaber/in von alten Kfz-Papieren Fahrzeugschein oder Abmeldebescheinigung
- Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung der Fahrzeughalterin / des Fahrzeughalters
- Abgabe einer Versicherung an Eides Statt über den Verlust (kann nur vom eingetragenen Halter / der eingetragenen Halterin persönlich abgegeben werden)
- bei Erledigung durch Dritte zusätzlich eine Vollmacht sowie Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person (in diesem Fall muss eine notariell beglaubigte Versicherung an Eides Statt des Halters / der Halterin vorgelegt werden)
- Die neue Zulassungsbescheinigung Teil II kann Ihnen nach ca. 3 Wochen ausgehändigt werden.
Verlust oder Diebstahl der Kennzeichenschilder
Bei Diebstahl der Kennzeichenschilder muss eine Anzeige bei der Polizei erstattet werden, sonst reicht eine Verlusterklärung der eingetragenen Fahrzeughalterin / des Fahrzeughalters. Bei Verlust und Diebstahl von einem oder beiden Kennzeichen ist in jedem Fall eine Umkennzeichnung erforderlich. Dafür müssen Sie folgende Unterlagen mitbringen:
- Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II (oder Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief)
- Zulassungsbescheinigung Teil I oder Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein
- gültiger Hauptuntersuchungsbericht (TÜV, DEKRA, GTÜ, etc.)
- Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung der Fahrzeughalterin / des Fahrzeughalters
- Verlusterklärung der Fahrzeughalterin / des Fahrzeughalters
- bei Erledigung durch Dritte: Vollmacht und Personalausweis der bevollmächtigten Person
- bei Diebstahl: Bestätigung der Polizei über die Anzeige
- wenn nur ein Kennzeichen gestohlen/verloren wurde, ist das zweite mitzubringen
Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge mit so genannten Feinstaubplaketten (Umweltplaketten)
Ab dem 1. März 2007 können Kommunen und Städte zur Verbesserung der Luftqualität in besonders feinstaubgefährdeten Zonen Verkehrsverbote erlassen. Die Kennzeichnung der besonders feinstaubgefährdeten Gebiete erfolgt durch das Verkehrszeichen "Verkehrsverbotszone".
Unter dem Zeichen werden auf einem Zusatzzeichen die Plaketten (grün, gelb oder rot) angezeigt, mit denen ein Fahrzeug gekennzeichnet sein muss, damit es diesen Bereich durchfahren darf. Fahrzeuge ohne entsprechender Plakette dürfen keine Verkehrsverbotszone durchfahren.
Die Kennzeichnung eines Kraftfahrzeugs mit einer Plakette beruht auf freiwilliger Basis. Allerdings ist das Durchfahren einer Verkehrsverbotszone ohne Plakette auch dann nicht erlaubt, wenn das Fahrzeug die Voraussetzungen zur Zuteilung der erforderlichen Plakette erfüllt.
Ausgegeben werden die Plaketten bei allen Werkstätten, die Abgasuntersuchungen durchführen dürfen, bei Prüfstellen wie z. B. TÜV, DEKRA, GTÜ, und den Kfz-Zulassungsbehörden.
Nähere Informationen zum Thema Feinstaubplaketten finden Sie auf der Seite des Umweltbundesamtes.
Wenn Sie ein Fahrzeug aus dem Kreis Rendsburg-Eckernförde (RD-) gekauft haben, liegt ein Halterwechsel vor. Das Fahrzeug muss nun auf Sie zugelassen werden. (Haben Sie ein Fahrzeug mit auswärtigen Kennzeichen gekauft, beachten Sie bitte die Informationen zum Standortwechsel.)
Damit das Fahrzeug auf Ihren Namen zugelassen werden kann, müssen Sie folgende Unterlagen mitbringen:
- Zulassungsbescheinigung Teil II und Teil I oder Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein bzw.bei abgemeldeten Fahrzeugen die Abmeldebescheinigung
- Nachweis der Haftpflichtversicherung durch Vorlage der sogenannten EVB-Nummer. Sie besteht aus einer siebenstelligen Zahlen- und Buchstabenkombination wie beispielsweise "H7FX5A3" und dient dazu, die in der Datenbank für den Kunden hinterlegte elektronische Versicherungsbestätigung für die Zulassungsstelle sichtbar zu machen.
- gültiger Hauptuntersuchungsbericht (TÜV, DEKRA, GTÜ, etc.)
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- bei Firmen: Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung
- bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister
- bei Erledigung durch Dritte: Vollmacht und Personalausweis der bevollmächtigten Person
- bei minderjährigen Fahrzeughaltern: die schriftliche Einwilligung und die Personalausweise beider Erziehungsberechtigten
- Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer
- Kennzeichenschilder (sofern vorhanden)
Sie können ein Kurzzeit-Kennzeichen entweder bei der für Ihren Wohnort zuständigen Zulassungsbehörde erhalten oder bei der Zulassungsbehörde, in deren Bezirk das Fahrzeug seinen Standort hat.
Das Kurzzeit-Kennzeichen gilt für fünf Tage ab Antragsstellung. Ein Ausstellen auf einen anderen Zeitraum ist nicht möglich.
Wenn Sie ein Fahrzeug für Überführungsfahrten (z. B. zu TÜV, DEKRA, vom Hersteller zur ZulassungsErkbehörde, zur Werkstatt), für Probefahrten und zu Fahrten wegen des Fahrzeugverkaufs benötigen, ist ein Kurzzeit-Kennzeichen zu verwenden.
Um ein solches Kennzeichen zu bekommen, benötigen Sie
- die Zulassungsbescheinigung Teil I oder Teil II (früher Kfz-Schein und -Brief) - Kopie ist ausreichend
- den Bericht der letzten Hauptuntersuchung - Kopie ist ausreichend
- Nachweis der Haftpflichtversicherung durch Vorlage der sogenannten EVB-Nummer. Sie besteht aus einer siebenstelligen Zahlen- und Buchstabenkombination wie beispielsweise "H7FX5A3" und dient dazu, die in der Datenbank für den Kunden hinterlegte elektronische Versicherungsbestätigung für die Zulassungsstelle sichtbar zu machen.
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- bei Firmen: Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung
- bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister
- bei Erledigung durch Dritte: Vollmacht und Personalausweis der bevollmächtigten Person
- bei minderjährigen Fahrzeughaltern: die schriftliche Einwilligung und die Personalausweise beider Erziehungsberechtigten
- wenn Sie nicht im Kreis Rendsburg-Eckernförde wohnen:
den Kaufvertrag oder eine Erklärung über den Standort des Fahrzeuges
Wenn ein Fahrzeug zum ersten Mal zugelassen wird, handelt es sich um eine Neuzulassung. Neuzulassungen sind allerdings nur für im Kreis Rendsburg-Eckernförde gemeldete Personen (Hauptwohnsitz) und Firmen möglich.;
Inländische Fahrzeuge:
Hierbei sind folgende Unterlagen mitzubringen:
- Zulassungsbescheinigung Teil II oder Fahrzeugbrief
- Nachweis der Haftpflichtversicherung durch Vorlage der sogenannten EVB-Nummer. Sie besteht aus einer siebenstelligen Zahlen- und Buchstabenkombination wie beispielsweise "H7FX5A3" und dient dazu, die in der Datenbank für den Kunden hinterlegte elektronische Versicherungsbestätigung für die Zulassungsstelle sichtbar zu machen.
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- bei Firmen: Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung
- bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister
- bei Erledigung durch Dritte: Vollmacht und Personalausweis der bevollmächtigten Person
- bei minderjährigen Fahrzeughaltern: die schriftliche Einwilligung und die Personalausweise beider Erziehungsberechtigten
- Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer
Eingeführte Fahrzeuge:
Bei Zulassungen mit einer EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) benötigen Sie
- Übereinstimmungsbescheinigung im Original
- den Kaufvertrag / die Rechnung
- Nachweis der Haftpflichtversicherung durch Vorlage der sogenannten EVB-Nummer. Sie besteht aus einer siebenstelligen Zahlen- und Buchstabenkombination wie beispielsweise "H7FX5A3" und dient dazu, die in der Datenbank für den Kunden hinterlegte elektronische Versicherungsbestätigung für die Zulassungsstelle sichtbar zu machen.
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- bei Firmen: Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung
- bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister
- bei Erledigung durch Dritte: Vollmacht und Personalausweis der bevollmächtigten Person
- bei minderjährigen Fahrzeughaltern: die schriftliche Einwilligung und die Personalausweise beider Erziehungsberechtigten
- Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer
Bei Zulassungen mit ausländischen Fahrzeugpapieren benötigen Sie
- die ausländischen Fahrzeugpapiere im Original
- das Gutachten gemäß § 21 StVZO vom technischen Überwachungsverein (z. B. TÜV)
- den Kaufvertrag / die Rechnung
- eine Zollbescheinigung (nicht erforderlich bei EU-Ländern)
- Nachweis der Haftpflichtversicherung durch Vorlage der sogenannten EVB-Nummer. Sie besteht aus einer siebenstelligen Zahlen- und Buchstabenkombination wie beispielsweise "H7FX5A3" und dient dazu, die in der Datenbank für den Kunden hinterlegte elektronische Versicherungsbestätigung für die Zulassungsstelle sichtbar zu machen.
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- bei Firmen: Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung
- bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister
- bei Erledigung durch Dritte: Vollmacht und Personalausweis der bevollmächtigten Person
- bei minderjährigen Fahrzeughaltern: die schriftliche Einwilligung und die Personalausweise beider Erziehungsberechtigten
- Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer
Als Oldtimer werden Fahrzeuge bezeichnet, die vor mindestens 30 Jahren erstmals zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen wurden und vornehmlich zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes eingesetzt werden. Oldtimerfahrzeuge bekommen auf dem Kennzeichen dann ein "H" hinter die Buchstaben-Ziffern-Kombination geprägt.
Um ein Fahrzeug als Oldtimer anzumelden, müssen Sie folgende Unterlagen mitbringen:
- Gutachten gemäß 23 StVZO eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfingenieurs (z. B. TÜV)
- Zulassungsbescheinigung Teil II und Teil I oder Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein bzw. Abmeldebescheinigung
- Nachweis der Haftpflichtversicherung durch Vorlage der sogenannten EVB-Nummer. Sie besteht aus einer siebenstelligen Zahlen- und Buchstabenkombination wie beispielsweise "H7FX5A3" und dient dazu, die in der Datenbank für den Kunden hinterlegte elektronische Versicherungsbestätigung für die Zulassungsstelle sichtbar zu machen.
- Kennzeichenschilder (bei zugelassenem Fahrzeug)
- gültiger Hauptuntersuchungsbericht (TÜV, DEKRA, GTÜ, etc.)
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- bei Firmen: Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung
- bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister
- bei Erledigung durch Dritte: Vollmacht und Personalausweis der bevollmächtigten Person
Als Oldtimer werden Fahrzeuge bezeichnet, die vor mindestens 30 Jahren erstmals zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen wurden und vornehmlich zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes eingesetzt werden. Oldtimerfahrzeuge bekommen auf dem Kennzeichen dann ein "H" hinter die Buchstaben-Ziffern-Kombination geprägt.Um ein Fahrzeug als Oldtimer anzumelden, müssen Sie folgende Unterlagen mitbringen:
Gutachten gemäß 23 StVZO eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfingenieurs (z. B. TÜV)
- Zulassungsbescheinigung Teil II und Teil I oder Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein bzw. Abmeldebescheinigung
- Nachweis der Haftpflichtversicherung durch Vorlage der sogenannten EVB-Nummer. Sie besteht aus einer siebenstelligen Zahlen- und Buchstabenkombination wie beispielsweise "H7FX5A3" und dient dazu, die in der Datenbank für den Kunden hinterlegte elektronische Versicherungsbestätigung für die Zulassungsstelle sichtbar zu machen.
- Kennzeichenschilder (bei zugelassenem Fahrzeug)
- gültiger Hauptuntersuchungsbericht (TÜV, DEKRA, GTÜ, etc.)
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- bei Firmen: Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung
- bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister
- bei Erledigung durch Dritte:
Als Oldtimer werden Fahrzeuge bezeichnet, die vor mindestens 30 Jahren erstmals zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen wurden und vornehmlich zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes eingesetzt werden. Oldtimerfahrzeuge bekommen auf dem Kennzeichen dann ein "H" hinter die Buchstaben-Ziffern-Kombination geprägt.Um ein Fahrzeug als Oldtimer anzumelden, müssen Sie folgende Unterlagen mitbringen:
- Gutachten gemäß 23 StVZO eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfingenieurs (z. B. TÜV)
- Zulassungsbescheinigung Teil II und Teil I oder Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein bzw. Abmeldebescheinigung
- Nachweis der Haftpflichtversicherung durch Vorlage der sogenannten EVB-Nummer. Sie besteht aus einer siebenstelligen Zahlen- und Buchstabenkombination wie beispielsweise "H7FX5A3" und dient dazu, die in der Datenbank für den Kunden hinterlegte elektronische Versicherungsbestätigung für die Zulassungsstelle sichtbar zu machen.
- Kennzeichenschilder (bei zugelassenem Fahrzeug)
- gültiger Hauptuntersuchungsbericht (TÜV, DEKRA, GTÜ, etc.)
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- bei Firmen: Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung
- bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister
- bei Erledigung durch Dritte: Vollmacht und Personalausweis der bevollmächtigten Person
- Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer
An zuverlässige Gewerbetreibende (Fahrzeughändler ect.) werden auf Antrag rote Dauerkennzeichen mit einer anfänglichen zeitlichen Befristung erteilt.
Sie müssen folgende Unterlagen mitbringen:
- schriftlicher Antrag mit Begründung
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung
- bei Erledigung durch Dritte:
An zuverlässige Gewerbetreibende (Fahrzeughändler ect.) werden auf Antrag rote Dauerkennzeichen mit einer anfänglichen zeitlichen Befristung erteilt.Sie müssen folgende Unterlagen mitbringen:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung
- bei Erledigung durch Dritte: Vollmacht und Personalausweis der bevollmächtigten Person
- Führungszeugnis der Belegart „0“ der verantwortlichen Person (muss bei Ihrem Einwohnermeldeamt beantragt werden)
- Auskunft aus dem Verkehrszentralregister des Kraftfahrt-Bundesamtes (Tel. 04 61/3 16-13 25), (kann auch kostenpflichtig durch die Zulassungsbehörde eingeholt werden)
- Nachweis der Haftpflichtversicherung durch Vorlage der sogenannten EVB-Nummer. Sie besteht aus einer siebenstelligen Zahlen- und Buchstabenkombination wie beispielsweise "H7FX5A3" und dient dazu, die in der Datenbank für den Kunden hinterlegte elektronische Versicherungsbestätigung für die Zulassungsstelle sichtbar zu machen.
Nach der Antragsstellung erfolgt von hieraus eine Prüfung der Zuverlässigkeit der verantwortlichen Person bei der IHK, örtlichen Ordnungsbehörde v.Betriebssitz und Polizei vom Wohnort und Personalausweis der bevollmächtigten Person
Führungszeugnis der Belegart „0“ der verantwortlichen Person (muss bei Ihrem Einwohnermeldeamt beantragt werden)
- Auskunft aus dem Verkehrszentralregister des Kraftfahrt-Bundesamtes (Tel. 04 61/3 16-13 25), (kann auch kostenpflichtig durch die Zulassungsbehörde eingeholt werden)
- Nachweis der Haftpflichtversicherung durch Vorlage der sogenannten EVB-Nummer. Sie besteht aus einer siebenstelligen Zahlen- und Buchstabenkombination wie beispielsweise "H7FX5A3" und dient dazu, die in der Datenbank für den Kunden hinterlegte elektronische Versicherungsbestätigung für die Zulassungsstelle sichtbar zu machen.
Nach der Antragsstellung erfolgt von hieraus eine Prüfung der Zuverlässigkeit der verantwortlichen Person bei der IHK, örtlichen Ordnungsbehörde v.Betriebssitz und Polizei vom Wohnort.
Auf dem roten Oldtimer-Kennzeichen können mehrere Oldtimer, die vor mindestens 30 Jahren erstmals zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen wurden, angemeldet werden. Voraussetzung ist, das die Fahrzeuge außer Betrieb gesetzt sind.
Sie müssen folgende Unterlagen mitbringen:
- schriftlicher Antrag mit Begründung
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- bei Erledigung durch Dritte: Vollmacht und Personalausweis der bevollmächtigten Person
- Führungszeugnis der Belegart „0“ (muss bei Ihrem Einwohnermeldeamt beantragt werden)
- Auskunft aus dem Verkehrszentralregister des Kraftfahrt-Bundesamtes (Tel. 04 61/3 16-13 25), (kann auch kostenpflichtig durch die Zulassungsbehörde eingeholt werden)
- Nachweis der Haftpflichtversicherung durch Vorlage der sogenannten EVB-Nummer. Sie besteht aus einer siebenstelligen Zahlen- und Buchstabenkombination wie beispielsweise "H7FX5A3" und dient dazu, die in der Datenbank für den Kunden hinterlegte elektronische Versicherungsbestätigung für die Zulassungsstelle sichtbar zu machen.
- Zulassungsbescheinigung Teil II und Teil I oder Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein bzw. Abmeldebstätigungbei Fahrzeugen ohne Fahrzeugbrief: Vorlage des Eigentumsnachweises
- Gutachten gemäß § 23 StVZO eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfingenieurs
Ein Saisonkennzeichen ist nur innerhalb eines bestimmten Zeitraumes gültig. Sie wählen einen Monatszeitraum (mindestens zwei Monate, höchstens elf Monate) aus, in dem Ihr Fahrzeug auf öffentlichen Straßen zugelassen ist. Die Zulassungsdauer wird auf der rechten Kennzeichenhälfte eingeprägt und zwar so, dass die Ziffer über dem Bruchstrich den Beginn des Zulassungszeitraumes angibt und die untere Ziffer das Ende. Das Fahrzeug ist immer für volle Monate zugelassen, d. h. vom ersten bis letzten Tag des Monates. Außerhalb des gültigen Saisonzeitraumes darf das Fahrzeug nicht im öffentlichen Verkehrsraum genutzt und abgestellt werden.
Sie müssen folgende Unterlagen mitbringen:
- Zulassungsbescheinigung Teil II und Teil I oder Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein bzw. Abmeldebescheinigung
- Nachweis der Haftpflichtversicherung durch Vorlage der sogenannten EVB-Nummer. Sie besteht aus einer siebenstelligen Zahlen- und Buchstabenkombination wie beispielsweise "H7FX5A3" und dient dazu, die in der Datenbank für den Kunden hinterlegte elektronische Versicherungsbestätigung für die Zulassungsstelle sichtbar zu machen.
- gültiger Hauptuntersuchungsbericht (TÜV, DEKRA, GTÜ, etc.)
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- bei Firmen: Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung
- bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister
- bei Erledigung durch Dritte: Vollmacht und Personalausweis der bevollmächtigten Person
- Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer
- Kennzeichenschild/er (bei zugelassenem Fahrzeug)
Halterwechsel mit auswärtigem Kennzeichen
Wenn Sie ein Fahrzeug gekauft haben, das mit einem auswärtigem Kennzeichen versehen ist, müssen Sie die gleichen Unterlagen wie beim Standortwechsel mitbringen.
Wenn Sie von einem/einer anderen Kreis/Stadt in den Kreis Rendsburg-Eckernförde gezogen sind, müssen Sie Ihr Fahrzeug unverzüglich und ohne besondere Aufforderung in einer unserer Zulassungsbehörden anmelden.
Hierfür benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Zulassungsbescheinigung Teil II und Teil I oder Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein bzw.bei abgemeldeten Fahrzeugen die Abmeldebescheinigung
- Nachweis der Haftpflichtversicherung durch Vorlage der sogenannten EVB-Nummer. Sie besteht aus einer siebenstelligen Zahlen- und Buchstabenkombination wie beispielsweise "H7FX5A3" und dient dazu, die in der Datenbank für den Kunden hinterlegte elektronische Versicherungsbestätigung für die Zulassungsstelle sichtbar zu machen.
- gültiger Hauptuntersuchungsbericht (TÜV, DEKRA, GTÜ, etc.)
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- bei Firmen: Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung
- bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister
- bei Erledigung durch Dritte: Vollmacht und Personalausweis der bevollmächtigten Person
- bei minderjährigen Fahrzeughaltern: die schriftliche Einwilligung und die Personalausweise beider Erziehungsberechtigten
- Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer
- Kennzeichenschild/er (nur bei zugelassenem Fahrzeug)
Wenn bei Ihrem Fahrzeug technische Änderungen durchgeführt wurden, so können Sie diese bei dem TÜV, DEKRA, GTÜ, etc. abnehmen lassen, wenn die allgemeine Betriebserlaubnis eine Ein- bzw. Anbaumaßnahme vorsieht. Die technische Änderung wird dann in Ihren Fahrzeugpapieren von uns vermerkt.
Hierzu müssen Sie Folgendes mitbringen.
- Zulassungsbescheinigung Teil II und Teil I oder Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein
- Abnahmegutachten gemäß §19 StVZO vom technischen Überwachungsdienst (TÜV, DEKRA, GTÜ, etc.)
Vollmacht
Sie können sich bei der Zulassung eines Fahrzeugs durch eine Bevollmächtigte / einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Dazu ist es erforderlich, dass Sie die das entsprechende Vollmachts-Formular vollständig ausfüllen und unterschreiben.
Außerdem müssen der Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung der Vollmachtgeberin/ des Vollmachtgebers und der/ des Bevollmächtigten mindestens als Kopie bei der Zulassungsbehörde vorgelegt werden.
Bei minderjährigen Fahrzeughaltern müssen die schriftliche Einwilligung und die Personalausweise beider Erziehungsberechtigten vorgelegt werden.
Lastschrifteinzugsverfahren
In Schleswig-Holstein ist ab dem 01.05.2007 für die Zulassung eines Fahrzeugs die Abgabe einer Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer erforderlich. Die Zulassung erfolgt erst dann, wenn Sie die Teilnahmeerklärung vollständig ausgefüllt und unterschrieben haben.
Wenn Sie das Fahrzeug selbst zulassen, erhalten Sie den Vordruck bei uns in der Zulassungsbehörde.Wenn Sie eine/n Dritte/n bevollmächtigen, tragen Sie die notwendigen Angaben zur Einzugsermächtigung im Teilnahmeerklärungs-Formular ein.
Bitte beachten Sie, wenn Sie die Zulassung durch eine/n Dritte/n durchführen lassen, dass die Teilnachmeerklärung zum Lastschriftverfahren vollständig ausgefüllt vorgelegt werden muss. Diese kann vor Ort nicht durch die/den Bevollmächtige/n ausgefüllt und unterschrieben werden.
Sie erhalten vor der Abbuchung wie gewohnt einen Steuerbescheid, aus dem sich die Höhe und die Fälligkeit der Steuer ergeben.
Die Zulassungsbehörde kann Ihnen hierüber keine Auskünfte erteilen. Wenn Sie Ihr Fahrzeug abmelden oder umschreiben, erlischt automatisch die erteilte Lastschrift-Einzugsermächtigung. Bei Anmeldung eines neuen Fahrzeugs müssen Sie deshalb eine neue Lastschrift-Einzugsermächtigung erteilen. Eventuelle Änderungen Ihrer Bankverbindung teilen Sie bitte dem für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Hauptzollamt mit.
auf dieselbe Fahrzeughalterin / denselben Fahrzeughalter
Wenn Sie Ihr Fahrzeug nach einer Abmeldung im Kreis Rendsburg-Eckernförde wiederzulassen wollen, so müssen Sie folgende Unterlagen mitbringen:
- Zulassungsbescheinigung Teil II und Teil I oder Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein bzw. bei abgemeldeten Fahrzeugen die Abmeldebescheinigung
- Nachweis der Haftpflichtversicherung durch Vorlage der sogenannten EVB-Nummer. Sie besteht aus einer siebenstelligen Zahlen- und Buchstabenkombination wie beispielsweise "H7FX5A3" und dient dazu, die in der Datenbank für den Kunden hinterlegte elektronische Versicherungsbestätigung für die Zulassungsstelle sichtbar zu machen.
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- bei Firmen: Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung
- bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister
- bei Erledigung durch Dritte: Vollmacht und Personalausweis der bevollmächtigten Person
- bei minderjährigen Fahrzeughaltern: die schriftliche Einwilligung und die Personalausweise beider Erziehungsberechtigten
- Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer
- gültiger Hauptuntersuchungsbericht (TÜV, DEKRA, GTÜ, etc.)
- Kennzeichenschilder, soweit vorhanden und reserviert