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Untere Naturschutzbehörde

Aufgaben

Die Untere Naturschutzbehörde nimmt die gesetzlichen d. h. öffentlich rechtlichen Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege wahr und ist zuständig für alle Belange der Sicherung und Entwicklung von Natur, Landschaft sowie den Artenschutz von Tieren und Pflanzen. Es werden die Anträge des Naturschutzrechts bearbeitet und Stellungnahmen in allen Fragen des Naturschutzes und der Landschaftspflege abgegeben.

Daher sind wir Partner

  • für den Erhalt und die Verbesserung von Natur und Landschaft in unserem Kreis
  • für die Wahrung der Artenvielfalt
  • für den Schutz der Umwelt, Fauna und Flora vor schädlichen Einflüssen
  • für die Sicherung der Schutzgebiete
  • für die naturverträgliche Erholung

Aktuelles

Planung einer Deponie der Klasse 1 (DK 1) an der B 76 im Gemeindegebiet von Gammelby/Kosel

Was ist vorgesehen?
Der Vorhabenträger  möchte eine Deponie der Klasse I nach Deponieverordnung im Raum Gammelby / Kosel an der B 76 errichten. Der vorgelegte Planungsvorschlag sieht die Einrichtung einer ca. 10 ha großen Deponie der Klasse I mit einem Verfüllvolumen von ca. 2. Mio. m³ vor.

Wer ist Vorhabenträger?
Vorhabenträger ist die Firma BRG Entsorgungsgesellschaft mbH & Co. KG, ein Unternehmen der Unternehmensgruppe Peter Glindemann mit Sitz in Grevenkrug.

Wer ist Verfahrensführer?
Das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) in Flintbek. 

Stand des Verfahrens
Der Vorhabenträger hat einen Planungsvorschlag im Rahmen eines nicht öffentlichen Scoping- Termins vorgestellt. Teilnehmer waren der Vorhabenträger, Gutachter, die Fachbehörden und Vertreter der Standortgemeinden Kosel und Gammelby. Im Ergebnis zu diesem Termin wurde aufgezeigt, welche Informationen der Unternehmer zu liefern hat, damit ein entsprechender Antrag fachgerecht geprüft werden kann.

Nächste Schritte
Der Unternehmer muss  einen, unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Scoping – Termins verfassten Antrag u. a. mit einer belastbaren technischen Planung zur Errichtung einer Deponie einreichen. 
Erst dann sind die Planungsdaten konkret und das Genehmigungsverfahren durch das LLUR beginnt. Es wird gemäß § 35 Abs. 2 KrWG ein Planfeststellungsverfahren nach § 72 ff VwVfG durchgeführt.
Dieser Antrag wurde bisher noch nicht eingereicht. Auch liegen dem Kreis keine Informationen vor, ob und wann dies geschehen soll.

Rolle des Kreises im Verfahren
Für den Fall, dass ein Antrag beim zuständigen LLUR eingereicht wird, beteiligt dieses dann den Kreis Rendsburg Eckernförde als Träger öffentlicher Belange. Die betroffenen Abteilungen (Fachdienste) unterziehen den Antrag einer fachlichen Prüfung und geben eine diesbezügliche Stellungnahme an das LLUR ab. Die Entscheidung pro oder contra zu einer Genehmigung fällt dann beim LLUR.

Stand 05.11.2019

Hinweis
Das LLUR hat eine, seine Zuständigkeit betreffende FAQ Liste erstellt. Diese ist unter folgendem Link abrufbar:

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/Themen/UmweltNatur/Abfallwirtschaft/abfallwirtschaft.html

Beirat Naturschutz

Der Beirat für Naturschutz hat die Aufgabe, die Verwaltung in wichtigen Angelegenheiten des Naturschutzes zu unterstützen und fachlich zu beraten.

Mitglieder des Beirats für Naturschutz bei der unteren Naturschutzbehörde:

Vorsitzender:

Reimer Tank 
Dorfstraße 3 
24594 Mörel 
Tel. 04871 / 1613 
Reimer.Tank[at]freenet.de


Hans Ulrich 
Papenwohld 
24361 Damendorf 
Tel. 04353 / 480 
hans[at]ulrich-dd.de 
Falk Hurrelmann 
Kreis Rendsburg-Eckernförde
Untere Naturschutzbehörde
Kaiserstraße 8
24768 Rendsburg
04331 / 202 - 576
falk.hurrelmann[at]kreis-rd.de 

Dipl. Biol. Godber Andresen
stellv. Geschäftsführer Landesverband der
Wasser- und Bodenverbände Schleswig-Holstein
Rolandskoppel 28
24784 Westerrönfeld
Tel. 04331 / 708226-70 
g.andresen[at]lwbv.de


Anke Clark 
Hogenborn 27
24787 Fockbek 
anke.clark[at]freenet.de


Doris Jacobi
Ringweg 31 
24340 Friedland 
doris.onhunt[at]gmx.de

Dr. Klaus Hand
Heuerstubben 10 b
23623 Ahrensbök
Tel. 0431 / 8888377
privat: 04556 / 989507 
k.hand[at]t-online.de


Sabine Mues
Bäderstraße 31
24214 Noer
Tel. 0173 / 6708916 
versuchsgut.lindhof[at]fiete.net

Gerd Rennekamp 
Schulstraße 15 
24793 Bargstedt 
Tel. 04392 / 3000

Markus Mehrens 
Dorfstraße 21 
24622 Gnutz 
Tel. 04392 / 5211 

Aufgaben und Schwerpunkte in Natur und Landschaft

Abgrabungen, Aufschüttungen, Kiesabbau

Um ein abwechslungsreiches und hochwertiges Landschaftsbild zu bewahren, soll die natürliche Geländestruktur erhalten bleiben. Ein Bodenabtrag/ die Abgrabung oder Bodenauftrag/ die Aufschüttung können das Bodenrelief und damit das Landschaftsbild verändern und erheblich beeinträchtigen.

Sofern auf einer Fläche von mehr als 1000 m² Boden abgegraben oder aufgeschüttet werden soll, ist eine Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde notwendig. Die Genehmigungspflicht gilt auch, wenn die bewegte Bodenmasse 30 m³ überschreitet und die Fläche kleiner als 1000 m² ist (§ 11 Abs. 2 LNatSchG).

Der Antrag ist bei der unteren Naturschutzbehörde schriftlich zu stellen.

Ein Beispiel für eine Abgrabung, die mit den bedeutsamen Veränderungen des Landschaftsbildes und des Naturhaushaltes einhergeht, ist der Kiesabbau. Dieser Eingriff ist ebenfalls nach § 11 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes genehmigungspflichtig. Sobald durch den Kiesabbau eine Wasserfläche dauerhaft entsteht, ist die untere Wasserbehörde zuständig. Der landschaftspflegerische Begleitplan ist in jedem Fall durch die untere Naturschutzbehörde zu prüfen und ist die Grundlage für Ausgleichs und Ersatzmaßnahmen sowie die Wiederherstellung des Landschaftsbildes nach Abschluss des Kiesabbaus.

Kieskataster - Stand September 2013 (16 MB)

Artenschutz

Eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt ist die Bedingung für einen ausgeglichenen und gesunden Naturhaushalt. Durch negative Umwelteinflüsse sind immer mehr Tier- und Pflanzenarten in ihrem Bestand gefährdet.
Um ihre Lebensgrundlagen zu sichern, sind Störungen auszuschließen. Es ist nach § 39 Abs. 1 BNatSchG verboten, die Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

Zu den bekanntesten Bestimmungen des Artenschutzes gehört das Verbot, Gehölzbestände innerhalb der Schutzfrist vom 1. März bis 30. September eines Jahres abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen (§ 39 b LNatSchG). Damit soll der Brutzeit der Vögel und der Setzzeit, der Aufzucht des Nachwuchses der freilebenden Tierwelt Rechnung getragen werden.

Sofern Tiere wildlebender Arten in einem Tiergehege gehalten werden sollen, bedarf die Einrichtung, der Betrieb oder die wesentliche Änderung eines Tiergeheges einer Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde. Die Gehege werden laufend hinsichtlich der artgerechten Haltung der Tiere und der angemessenen Gestaltung des Auslaufes geprüft.
Ein Formular dafür ist unter „Eingriffe“ zu finden.

Bauvorhaben im Außenbereich

Mit „Bauvorhaben im Außenbereich“ wird eine Siedlungstätigkeit außerhalb der Städte, Gemeinden oder der im Zusammenhang bebauter Ortsteile bezeichnet.
Die mit der baulichen Anlage einhergehende Versiegelung des Bodens, Nutzungsänderung und Störung von Naturhaushalt und Landschaftsbild ist ein Eingriff in Natur und Landschaft. Es ist zu prüfen, ob der Eingriff vermeidbar ist, ob er überhaupt in der freien Landschaft erfolgen muss, oder falls dieses der Fall ist ob ggf. auch für den Naturschutz weniger wichtige Standorte in Frage kommen. 

Für baurechtlich privilegierte Vorhaben ist davon auszugehen, dass sie sich nur im Außenbereich zweckbestimmt und angemessen verwirklichen lassen. Sobald die untere Naturschutzbehörde anhand des von der Bauaufsicht übermittelten Bauantrags den geplanten Standort und die Eingriffsminimierung (s.o.) geprüft hat, werden für die Eingriffsfolgen, die sich nicht vermeiden lassen, Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zur Kompensation festgelegt. Dieses erfolgt als Stellungnahme zum Bauantrag gegenüber der Bauaufsicht.
Sonstige Bauvorhaben können nur zugelassen werden, wenn keine öffentlich rechtlichen Belange entgegenstehen. Solche Belange können nicht ausgleichbare Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sein oder die Lage des Vorhabens in einem Landschaftsschutzgebiet, in dem sonstige Vorhaben unter die Verbote der Schutzverordnung fallen.

Sofern die Untere Bauaufsichtsbehörde die Auskunft erteilt, dass ein Bauvorhaben genehmigungsfrei ist (z.B. Unterstände, Silageplatten), wird eine naturschutzrechtliche Genehmigung nach der Eingriffsregelung erforderlich. Der Antrag ist bei der unteren Naturschutzbehörde schriftlich zu stellen.
Ein Formular dafür ist unter „Eingriffe“ zu finden.

Baum- und Alleenschutz

Die Fällung von landschaftsbild- und ortsbildprägenden Einzelbäumen oder Laubbaumgruppen sowie von Bäumen mit besonderer Funktion für den Naturhaushalt ist als Eingriff in Natur und Landschaft verboten. Dieses gilt für alle Baumarten. 

Ein Anhaltspunkt für die Beurteilung von Bäumen ist die Größe des Baumes: Bei Bäumen mit einem Stammumfang ab 2 m gemessen in 1 m Höhe ist von einer besonderen Bedeutung für das Landschafts- oder Ortsbild auszugehen. Diese dürfen ohne Genehmigung nicht gefällt werden. Aber auch kleinere Bäume können durch ihre Eigenart, der Zugehörigkeit zu den Gattungen Ilex oder Taxus oder ihren Standort geschützt sein. In begründeten Fällen kann die untere Naturschutzbehörde eine Ausnahme erteilen. Den Vordruck für ein Antragsformular finden Sie hier.

Aus Gründen des Artenschutzes (z. B. Vogelbrut) „ist es in der Zeit vom 15. März bis zum 30. September eines Jahres verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden (zu fällen) oder auf den Stock zu setzen“ (§ 27 a LNatSchG). Eine Befreiung von dem Verbot ist nur in besonderen Einzelfällen möglich und bedarf einer Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde.

Alleen sind als geschützte Biotope nach § 30 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Nr. 3 Landesnaturschutzgesetz zu erhalten. Die Beseitigung bzw. Beeinträchtigung von Alleen oder Alleebestandteilen ist verboten. Eine Befreiung von dem Verbot ist nur in besonderen Einzelfällen möglich und bei der unteren Naturschutzbehörde zu beantragen.

Unser Merkblatt zum Baumschutz finden Sie hier

Download Merkblatt

Biotope gesetzlich geschützt, Knicks, Kleingewässer etc.

„Biotope“ sind die Lebensräume der wild lebenden Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensgemeinschaften. Sie unterliegen einem besonderen gesetzlichen Schutz, weil sie entweder selten sind oder mit ihren speziellen Bedingungen einen hohen ökologischen Wert haben.

Handlungen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender gesetzlich geschützter Biotope führen können, sind verboten:

  • natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
  • Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen
  • offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
  • Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
  • offene Felsbildungen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
  • Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich.

Landestypisch in Schleswig Holstein/Landesnaturschutzgesetz

  • Binnendünen
  • Staudenfluren stehender Binnengewässer und der Waldränder
  • Alleen
  • Knicks
  • Artenreiche Steilhänge und Bachschluchten

Sofern ein Eingriff in ein geschütztes Biotop erforderlich und nicht zu vermeiden ist, ist ein Antrag auf eine Ausnahme oder Befreiung bei der unteren Naturschutzbehörde zu stellen.

Bootsliegeplätze und Steganlagen

Einzelne Steganlagen, unterhalb der Größenordnung eines Sportboothafens werden auf eine Zulassung hin durch die Untere Naturschutzbehörde geprüft (§ 45 Landesnaturschutzgesetz). Eine Zulassung ist nur möglich, wenn keine naturschutzrechtlichen Belange, d. h. z. B. geschützte Biotope oder Artenschutz, entgegenstehen und in zumutbarer Entfernung kein Sportboothafen existiert.

Stege, die vor dem 19.11.1982 rechtmäßig errichtet wurden, gelten nach § 45 Abs. 2 Landesnaturschutzgesetz als genehmigt, sofern eine Erlaubnis nach dem Wasser-, Baurecht, einer Landschaftsschutzverordnung oder nach dem Bundeswasserstraßenrecht vorliegt.

Förderung von Naturschutzmaßnahmen

In den Schutzgebieten, den Naturschutzgebieten (NSG) und Natura 2000 Gebieten sowie den gesetzlich geschützten Biotopen werden Pflegemaßnahmen durch Landesmittel finanziert. Der Bedarf ist zum 1.November eines Jahres bei der unteren Naturschutzbehörde anzumelden. Sofern das Vorhaben vom Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) befürwortet wird, kommt eine Auftragsvergabe für das Folgejahr durch die untere Naturschutzbehörde in Betracht.

In kleinerem Umfang werden Arbeiten der Landschaftspflege durch die Arbeitsgemeinschaft der Naturschutzverbände mit einem Anteil von bis zu 75% gefördert.
Es erfolgt eine Prüfung der Maßnahmen durch die untere Naturschutzbehörde.
Ersatzgelder können z.B. für den Ankauf von Flächen, für die ein Aufwertungspotential besteht, sowie für fachlich geeignete Maßnahmen der Aufwertung im Sinne von Artenschutz und Landschaftspflege mit einem Fördersatz von 75% zugewiesen werden. Dazu sind die vorliegenden Richtlinien zu beachten. 

Ersatzgeldzahlung und Ökokonto

Eine Beeinträchtigung von Natur und Landschaft muss ausgeglichen oder ersetzt werden.

Kann ein Eingriff nicht in angemessener Frist durch eine Maßnahme vor Ort ausgeglichen oder ersetzt werden, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten.
Die Ersatzzahlung wird von der unteren Naturschutzbehörde festgesetzt. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten und hat sich vor allem bei kleineren Eingriffen bewährt. Für größere Vorhaben ist die Vorgehensweise jeweils mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.

Eine andere Möglichkeit, den Ausgleich für einen Eingriff zu leisten, ist die Abbuchung der entsprechenden Ökopunkte von einem Ökokonto. Dafür kann sowohl ein eigenes Ökokonto als auch ein anderes Ökokonto genutzt werden, dass sich im selben Naturraum wie die geplante Maßnahme befindet.

Die Einrichtung eines Ökokontos wird durch die Landesverordnung über das „Ökokonto, die Einrichtung des Ausflächenkatasters und über Standards für Ersatzmaßnahmen (ÖkokontoVO)“ geregelt. Danach können Flächeneigentümer nach vorheriger Prüfung der zuständigen unteren Naturschutzbehörde auf ihren Grundstücken Maßnahmen durchführen, die sich dauerhaft günstig auf den Naturhaushalt auswirken und diese Fläche ökologisch aufwerten.
Für diese so entwickelten Flächen werden als „Guthaben“ Ökopunkte festgelegt, die bei zukünftigen Eingriffen in Natur und Landschaft als Kompensation genutzt werden können.
Voraussetzungen zur Anerkennung eines Ökokontos sind: 

  • Es handelt sich grundsätzlich um eine freiwillige Maßnahme des Naturschutzes, die ohne rechtliche Verpflichtung durchgeführt wird
  • Für die Umsetzung der Maßnahme dürfen keine öffentlichen Fördermittel in Anspruch genommen werden
  • Die Fläche muss in naturschutzfachlicher Hinsicht aufwertungsfähig sein und innerhalb des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems eine Mindestgröße von 5.000 m² und außerhalb des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems eine Mindestgröße von 10.000 m²  aufweisen
  • Die geplanten Maßnahmen dürfen bestehenden kommunalen Fachplanungen (Landschaftsplan und Grünordnungsplan) nicht widersprechen
  • Zur Anerkennung der geplanten Aufwertungsmaßnahmen ist im Vorwege der Ausgangszustand der Flächen und das angestrebte Zielbiotop seitens eines Fachplaners zu dokumentieren
  • Die Maßnahme hat eine nachhaltige und dauerhaft ökologische Aufwertung zur Folge

Der Antrag ist schriftlich bei der unteren Naturschutzbehörde zu stellen. 

Eingriffe durch Nutzungsänderungen

Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des Naturschutzgesetzes „sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können“.

Die Veränderungen sind in ihren Auswirkungen auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild zu prüfen und erfordern eine Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde.
Dazu gehört der Nachweis, dass der Eingriff erforderlich ist. Falls festgestellt wird, dass er nicht vermeidbar ist, sind Maßnahmen und Auflagen zur Minimierung des Eingriffs zu ermitteln. Für die unvermeidbaren Folgen des Eingriffs ist ein Ausgleich oder Ersatz festzulegen.

Beispiele für Vorhaben, bei denen die Eingriffsregelung anzuwenden ist: 

  • Bauvorhaben im Außenbereich (s. o.)
  • Abgrabungen und Aufschüttungen (s.o.)
  • Die Anlage oder wesentliche Änderung von Flug-, Golf-, Lager-, Ausstellungs- oder Sportplätzen
  • Die Errichtung oder wesentliche Änderung von Sende- und Leitungsmasten sowie die Verlegung oberirdischer und unterirdischer Ver- und Entsorgungsleitungen außerhalb des Straßenkörpers oder Materialtransportleitungen oder sonstige Leitungen im Außenbereich
  • Der Ausbau, das Verrohren, das Aufstauen, Absenken oder Ableiten von oberirdischen Gewässern sowie Benutzung dieser Gewässer, die den Wasserstand, den Wasserabfluss die Gewässergüte oder die Fließgeschwindigkeit nur unerheblich verändern
  • Bauen im Schutzstreifen von Gewässern
  • Die Anlage einer Weihnachtsbaumkultur
  • Die Umwandlung von Wald und die Beseitigung von Parkanlagen
  • Die Beseitigung geschützter Biotope (s. o.) und Landschaftselemente wie naturnahe Feldgehölze, landschaftsbestimmende einzelbäume oder Baumgruppen, Kratts, Gewässerränder und Mergelkuhlen
  • Die erstmalige und nicht nur unerhebliche Veränderung der Entwässerung von Überschwemmungswiesen oder  Feuchtwiesen sowie der Grünlandumbruch auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten
  • Roden oder auf den Stock setzen von Gehölzen und Röhrichtbeständen in der Zeit vom 15.03 bis 30.09 (Schutzfrist)

Die ordnungsgemäße land- forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist kein Eingriff in Natur und Landschaft.
Diese Eingriffe bedürfen einer Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde, wobei im Regelfall durch eine Ortsbesichtigung zu prüfen ist, ob der Eingriffe vertretbar ist.

Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft

Naturschutzgebiete

Die Naturschutzgebiete (NSG) sind die bekannteste Form des flächenhaften Naturschutzes. Die in einem bestimmten Gebiet vorhandenen Lebensräume und Bestände wild lebender Pflanzen- und Tierarten sollen erhalten, gepflegt und entwickelt werden.

In Naturschutzgebieten sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebiets führen können. Die Naturschutzgebiete dürfen nur auf Wegen betreten werden.

In Schleswig-Holstein werden Naturschutzgebiete durch Naturschutzverbände oder lokale Akteure betreut. Sie beobachten und dokumentieren die Verhältnisse und Entwicklungen in dem Schutzgebiet und bieten Führungen an.

Im Kreis Rendsburg-Eckernförde sind Gebiete als Naturschutzgebiete ausgewiesen. Sie sind durch das gelbe Fünfeckschild mit der Eule sowie meist durch ein Besucherinformationssystem gekennzeichnet. Für viele NSG stehen auch Faltblätter und ergänzende Informationen zur Verfügung.

Landschaftsschutzgebiete

Die Landschaftsschutzgebiete (LSG) dienen der großräumigen Erhaltung von Landschaftsbild und Naturhaushalt. Es werden Landschaftsbereiche mit einer besonderen Vielfalt und Eigenart der Landschaft, einer kulturhistorischen Bedeutung oder wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung als LSG ausgewiesen.


In einem LSG sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Schutzgebiets verändern oder die dem besonderen Schutzzweck zuwiederlaufen.

Landschaftsschutzgebiete werden durch eine Schutzverordnung des Kreises ausgewiesen, in der die Abgrenzung des LSG und der besondere Schutzzweck angegeben sind. Dort wird geregelt, welche Handlungen in dem Gebiet zulässig oder verboten sind. Bei großen Vorhaben ist im Einzelfall eine Entlassung aus dem Landschaftsschutzgebiet zu prüfen.

Natura 2000

Zur Erhaltung und Entwicklung der biologischen Vielfalt hat die Europäische Gemeinschaft 1992 die FFH (Flora Fauna Habitat) Richtlinie und die Vogelschutzrichtlinie verabschiedet. Damit verpflichten sich die Mitgliedsstaaten u. a. ein zusammenhängendes ökologisches Netz von Schutzgebieten aufzubauen. Der Schwerpunkt liegt auf dem Schutz, der Pflege und Entwicklung von bestimmten Lebensraumtypen.
Unter dem Namen „Natura 2000“sind die FFH-Gebiete und die Vogelschutzgebiete als rechtliches Instrumentarium des Lebensraum- und Artenschutzes zusammengefasst.
Für die Natura 2000 Gebiete gilt ein Verschlechterungsverbot, d. h. in diesen Gebieten dürfen keine Eingriffe zugelassen werden, die den Enthaltungszielen entgegenstehen.

FFH-Gebiete im Kreis Rendsburg-Eckernförde

Im Kreis Rendsburg-Eckernförde befinden sich aktuell 36 FFH-Gebiete.

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Vogelschutzgebiete im Kreis Rendsburg-Eckernförde

Bereits 1979 wurde die EU-Vogelschutzrichtlinie beschlossen, die den langfristigen Schutz und die Erhaltung aller wildlebenden Vögel und ihrer Lebensräume in Europa zum Ziel hat.

Im Kreis Rendsburg-Eckernförde befinden sich insgesamt 8 europäische Vogelschutzgebiete, die zum Teil auch kreisübergreifend sind.

 

Naturdenkmäler

Naturdenkmäler sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur, deren besonderer Schutz naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit erforderlich ist.

Die Beseitigung eines Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung führen können, sind verboten.