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Amtsvormund-/Pflegschaft

Als Vormund oder Pfleger wird das Jugendamt zum gesetzlichen Vertreter eines Kindes und übt das gesamte Sorgerecht bzw. Teile des Sorgerechts aus. 

  • Wenn Eltern nicht miteinander verheiratet sind, wird das Jugendamt kraft Gesetzes Vormund, wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt minderjährig ist und für das Kind keine anderweitige gesetzliche Vertretung besteht.
  • Das Jugendamt kann vom Familiengericht zum Vormund bestellt werden, wenn das Kind nicht unter elterlicher Sorge steht oder wenn die Eltern des Kindes in den betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des Kindes nicht berechtigt sind. Auch bei Verhinderung der Eltern an der Ausübung der Sorge kann das Jugendamt zum Vormund bestellt werden.
  • Die Anordnung einer Vormundschaft erfolgt bei Entzug der elterlichen Sorge, bei Tod der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern bzw. des allein sorgeberechtigten Elternteils, bei Ruhen der elterlichen Sorge.
  • Das Jugendamt kann zum Ergänzungspfleger bestellt werden, wenn die Eltern des Kindes einen Teil der elterlichen Sorge nicht wahrnehmen können. Die Pflegschaft kann unterschiedliche Aufgaben umfassen und auf Dauer angelegt sein bzw. für bestimmte einzelne Rechtshandlungen eingerichtet werden. 

Aufgaben im Rahmen der Pflegschaft sind z. B. die Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, Zustimmung zu medizinischen Eingriffen etc., Regelungen von vermögensrechtlichen Angelegenheiten.