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Kosten der Unterkunft

Kosten der Unterkunft

Kosten der Unterkunft im Rahmen der Sozialhilfe und der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Zu den Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt sowie der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zählen auch die Kosten der Unterkunft (KdU) in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, soweit diese angemessen sind. Was unter „angemessen“ zu verstehen ist, bestimmt der Gesetzgeber nicht, sondern ist unter Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten vor Ort durch ein schlüssiges Konzept festzulegen. Dabei sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes zu berücksichtigen und anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze einzuhalten. 

Der Kreis Rendsburg-Eckernförde ist Träger der Leistungen für die Unterkunft sowohl nach dem SGB XII als auch nach dem SGB II. Er hat 2013 ein schlüssiges  Konzept (Mietwerterhebung) extern erstellen und im zweijährigen Rhythmus fortschreiben lassen.  

Die erhobenen und ausgewerteten Daten unter Berücksichtigung der Struktur  des örtlichen Wohnungsmarktes ergeben für das Gebiet des Kreises Rendsburg-Eckernförde fünf Vergleichsräume, in denen Richtwerte („Richtwerte“ bitte mit der beigefügten Übersicht verlinken) für die Prüfung der abstrakten Angemessenheit von Unterkunftskosten (Bruttokaltmiete ohne Heizkosten) zur Anwendung kommen.

Nehmen Sie vor der Anmietung von Wohnraum bitte Kontakt mit der für Sie zuständigen  Stadt-, Gemeinde- oder Amtsverwaltung bzw. dem für Sie zuständigen Leistungszentrum des Jobcenters Rendsburg-Eckernförde auf.

Gesetzliche Grundlagen

  • § 35 SGB XII
  • § 22 SGB II

Kosten

Gebührenfrei