Untere Wasserbehörde
Wasserrechtliche Erlaubnisse und Genehmigungen
Nach den einschlägigen wasserrechtlichen Vorschriften sind die Gewässer so zu nutzen, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und auch dem Nutzen Einzelner dienen und dass vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen unterbleiben. Außerdem ist es unser Ziel, dass der Zustand der Gewässer weiter verbessert wird.
Ansprechpartner | ||
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Abwasserbeseitigung / Grundstücksentwässerung | ||
| Herr Tresselt Frau Mieth | |
| Herr Meyer Herr Klenk | |
| Herr Roewer Herr Köster | |
| Herr Tresselt | |
| Merkblatt | |
| Herr Meyer Herr Klenk | Merkblatt |
Grundwasserbewirtschaftung | ||
| Herr Kasdepke Frau Keilmann | |
| Frau Keilmann | |
| Herr Kasdepke | WSG Bordesholm – Allgemeinverfügung WSG Bordesholm – Verordnung WSG Bordesholm – Straßenverzeichnis WSG Bordesholm – Übersichtskarte |
WSG Eckernförde-Süd – Verordnung WSG Eckernförde-Süd – Straßenverzeichnis WSG Eckernförde-Süd – Übersichtskarte | ||
WSG Rendsburg – Verordnung WSG Rendsburg – Straßenverzeichnis RD WSG Rendsburg – Straßenverzeichnis Fockbek WSG Rendsburg – Übersichtskarte | ||
Oberflächengewässerbewirtschaftung | ||
| Herr Baasch |
Rechtsvorschriften
- Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz):
http://www.bmu.de/gewaesserschutz - Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz - LWG):
http://sh.juris.de/sh/WG SH 2004
Formulare
- Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis - Grundwasser
- Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis - Oberflächenwasserentnahme
- Antrag auf Erlaubnis zur Gewinnung von Erdwärme mit Erdwärmesonden
- Anzeige Brunnenbohrungen
- Antrag auf Grundstücksentwässerung
- Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis - Kleinkläranlage
- Anzeige für die Errichtung einer Erdwärmekollektoranlage im Grundwasser
- Dichtheitsprüfung von Grundstücksentwässerungsanlagen
Planfeststellungsbeschluss - Brekendorf
Herstellung eines Oberflächengewässers in der Gemeinde Brekendorf
Planfeststellungsbeschluss gem. § 68 Wasserhaushaltsgesetz - 03.09.2015
Vermeidung von Gewässergefahren
Anlagen zur Lagerung und zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Biogasanlagen und Anlagen zum Lagern von Jauche, Gülle und Silagesickersäften (JGS-Anlagen) müssen so geplant und errichtet werden, beschaffen sein und betrieben werden, dass u. a.
- wassergefährdende Stoffe nicht austreten können,
- Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit wassergefährdenden Stoffen in Berührung stehen, schnell und zuverlässig erkennbar sind,
- austretende wassergefährdende Stoffe schnell und zuverlässig erkannt und zurückgehalten sowie ordnungsgemäß entsorgt werden; dies gilt auch für betriebsbedingt auftretende Spritz- u- Tropfverluste, und
- bei einer Störung des bestimmungsmäßigen Betriebs der Anlage (Betriebsstörung) anfallende Gemische, die ausgetretene wassergefährdende Stoffe enthalten können, zurückgehalten und ordnungsgemäß als Abfall entsorgt oder als Abwasser beseitigt werden.
Anlagen müssen dicht, standsicher und gegenüber den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüssen hinreichend widerstandsfähig sein.