Heilpraktikerprüfung
Der Fachdienst Gesundheitsdienste des Kreises Rendsburg-Eckernförde ist für die Bearbeitung von Anträgen nach dem Heilpraktikergesetz zuständig. Es können folgende Anträge gestellt werden:
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung eingeschränkt für den Bereich der Psychotherapie
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis ohne Bestallung eingeschränkt für den Bereich der Physiotherapie
Die Bearbeitung der Anträge erfolgt beim Fachdienst Gesundheitsdienste. Die Kenntnisüberprüfungen für die einzelnen Anträge werden bei der Gesundheitsbehörde des Kreises Nordfriesland in Husum durchgeführt.
Mindestvoraussetzungen für den Antrag sind
- die Vollendung des 25. Lebensjahres
- und für die örtliche Zuständigkeit der Wohnort im Kreisgebiet.
Gesetzliche Grundlagen
Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)
Kosten
Die Prüfgebühren werden vom Gesundheitsdienst des Kreises Rendsburg-Eckernförde beim Antragsteller erhoben und an die Prüfbehörde in Husum nach der Prüfung weitergeleitet.
Folgende Kosten kommen auf Sie zu:
schriftliche Kenntnisüberprüfung im Multiple-Choice-Verfahren | 175,00 € |
Verschiebung des Prüfungstermins nach Einladung zur schriftlichen Kenntnisprüfung | 50,00 € |
mündliche Kenntnisüberprüfung (inkl. 60,00 € für die/den vom Heilpraktiker-Verband gestellte/n beisitzende/n Heilpraktiker/in) | 225,00 € |
Verschiebung des Termins zur mündlichen Kenntnisüberprüfung | 50,00 € |
Erteilung der Heilpraktiker Erlaubnis | 160,00 € |
Ablehnung oder Rücknahme des Antrages | 120,00 € |
Gebühren im Widerspruchsverfahren | 280,00 € |
Die Gebühren werden Ihnen in der Regel nach Abschluss des Verfahrens als Gesamtsumme in Rechnung (zur Überweisung) gestellt.
Bei Wiederholung der Überprüfung fallen die Gebühren erneut an.
Besonderheiten für Osteopathen
Aufgrund des Urteils des OLG Düsseldorf vom 08.09.2015 (I-20 U 236/13) ist die Ausübung osteopathischer Tätigkeiten als Heilkundeausübung eingestuft worden. Somit ist die Ausübung osteopathischer Tätigkeiten nur durch Ärzte und Heilpraktiker zulässig. Physiotherapeuten, die bisher und zukünftig osteopathische Tätigkeiten anwenden möchten, müssen die große Heilpraktiker-Erlaubnis erwerben.