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Heilpraktikerprüfung

Der Fachdienst Gesundheitsdienste des Kreises Rendsburg-Eckernförde ist für die Bearbeitung von Anträgen nach dem Heilpraktikergesetz zuständig. Es können folgende Anträge gestellt werden:

  • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung
  • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung eingeschränkt für den Bereich der Psychotherapie
  • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis ohne Bestallung eingeschränkt für den Bereich der Physiotherapie

Die Bearbeitung der Anträge erfolgt beim Fachdienst Gesundheitsdienste. Die Kenntnisüberprüfungen für die einzelnen Anträge werden bei der Gesundheitsbehörde des Kreises Nordfriesland in Husum durchgeführt.

Mindestvoraussetzungen für den Antrag sind

  • die Vollendung des 25. Lebensjahres
  • und für die örtliche Zuständigkeit der Wohnort im Kreisgebiet.

Kosten

Die Prüfgebühren werden vom Gesundheitsdienst des Kreises Rendsburg-Eckernförde beim Antragsteller erhoben und an die Prüfbehörde in Husum nach der Prüfung weitergeleitet.

Folgende Kosten kommen auf Sie zu:

schriftliche Kenntnisüberprüfung im Multiple-Choice-Verfahren

175,00 €

Verschiebung des Prüfungstermins nach Einladung zur schriftlichen Kenntnisprüfung

  50,00 €

mündliche Kenntnisüberprüfung          

(inkl. 60,00 € für die/den vom Heilpraktiker-Verband gestellte/n beisitzende/n Heilpraktiker/in)

225,00 €

Verschiebung des Termins zur mündlichen Kenntnisüberprüfung

  50,00 €

Erteilung der Heilpraktiker Erlaubnis

160,00 €

Ablehnung oder Rücknahme des Antrages

120,00 €

Gebühren im Widerspruchsverfahren              

280,00 €

Die Gebühren werden Ihnen in der Regel nach Abschluss des Verfahrens als Gesamtsumme in Rechnung (zur Überweisung) gestellt.

Bei Wiederholung der Überprüfung fallen die Gebühren erneut an.

Besonderheiten für Osteopathen

Aufgrund des Urteils des OLG Düsseldorf vom 08.09.2015 (I-20 U 236/13) ist die Ausübung osteopathischer Tätigkeiten als Heilkundeausübung eingestuft worden. Somit ist die Ausübung osteopathischer Tätigkeiten nur durch Ärzte und Heilpraktiker zulässig. Physiotherapeuten, die bisher und zukünftig osteopathische Tätigkeiten anwenden möchten, müssen die große Heilpraktiker-Erlaubnis erwerben.