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Einbürgerung

Regeln für den Publikumsverkehr in dem Bereich Zuwanderung

Allgemeine Informationen zur Leistungsgewährung für Asylsuchende und Flüchtlinge

I. Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungs-gesetz (AsylbLG)

Nach deutschem Recht ist Ausländer, wer nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.

I.1. Leistungsberechtigte

Leistungsberechtigt nach § 1 Abs. 1 AsylbLG sind Ausländer/innen, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die

  1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
  2. ein Asylgesuch geäußert haben,
  3. über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
  4. eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
  5. wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Abs. 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes,
  6. nach § 25 Abs. 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen) oder
  7. nach § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
  8. eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
  9. vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
  10. Ehegatten, Lebenspartner oder Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen oder
  11. einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen.

I.2. Nicht Leistungsberechtigte

Nicht leistungsberechtigt sind nach § 1 Abs. 2 AsylbLG die unter I.1. genannten Ausländer/innen für die Zeit, für die ihnen ein anderer Aufenthaltstitel als die in Abs. 1 Nr. 3 bezeichnete Aufenthaltserlaubnis mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als 6 Monaten erteilt worden ist.

I.3. Leistungen

Die Leistungsgewährung richtet sich nach den §§ 3, 3a und 4 AsylbLG.

Leistungsberechtigte erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts. Zusätzlich wird ihnen ein Geldbetrag zur persönlichen Verfügung gewährt.
Des Weiteren können im Rahmen ärztlicher und zahnärztlicher Behandlungen Leistungen bei akuten Erkrankungen, Schmerzzu-ständen und Schwangerschaft bzw. Geburt erbracht werden.

I.4. Zuständigkeit

Leistungen für den unter I.1. aufgeführten Personenkreis gewähren die Stadt, die Gemeinde oder das Amt, der/dem die Ausländer/innen endgültig zugewiesen wurden und die/das für ihre Unterbringung in einer Unterkunft zuständig ist.

II. Leistungsberechtigte nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)

II.1. Leistungsberechtigte

Leistungsberechtigt nach § 7 Abs.1 SGB II sind Personen, die

  1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben,
  2. erwerbsfähig sind und
  3. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Hierzu gehören auch Ausländer/innen, die aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen einen Aufenthaltstitel nach dem Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) besitzen.

Diese Gründe können sein:

  • Aufnahme aus dem Ausland (§ 22 AufenthG)
  • Aufnahme bei besonders gelagerten politischen Interessen (§ 23 AufenthG)
  • Aufenthaltsgewährung in Härtefällen (§ 23a AufenthG)
  • Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz (§ 24 AufenthG)
  • Aufenthaltsgewährung aus humanitären Gründen (§ 25 AufenthG)
  • Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden (§ 25a AufenthG)
  • Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration (§ 25 b AufenthG)

II.2. Zuständigkeit

Leistungen für den unter II.1. aufgeführten Personenkreis gewährt das Jobcenter Kreis Rendsburg-Eckernförde.

Homepage: www.jobcenter-rendsburg-eckernfoerde.de

Mailadresse: jobcenter-rendsburg-eckernfoerde[at]jobcenter-ge.de

III. Dolmetscher/Übersetzer

Es ist grundsätzlich nicht erforderlich, allgemein beeidigte, öffentlich bestellte bzw. allgemein ermächtigte Dolmetscher zu Gesprächen in der Verwaltung hinzuziehen. Auch Familienmitglieder, Freunde, Bekannte oder ehrenamtlich tätige Personen können bei den Gesprächen übersetzen.