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Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe

Träger der freien Jugendhilfe können nach § 75 SGB VIII anerkannt werden, wenn sie 

  1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,
  2. gemeinnützige Ziele verfolgen,
  3. aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, das sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind und 
  4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

Die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtsverbände sind anerkannte Träger der Jugendhilfe.
Eine Förderung nach den Förderungsgrundsätzen des Kreises für Jugendarbeit setzt eine Anerkennung voraus.