Jugendgerichtshilfe
Jugendhilfe im Strafverfahren
Die Jugendgerichtshilfe als „Jugendhilfe im Strafverfahren“ hat die Aufgabe, Jugendliche sowie deren Eltern und Heranwachsende während des gesamten Jugendgerichtsverfahrens zu begleiten und zu unterstützen.
Die Jugendgerichtshilfe kann auch bereits vor Verfahrensbeginn beim Gericht im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung der Polizei eingebunden werden. Sie ist auf der gesetzlichen Grundlage des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) sowie des Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) tätig.
Straftaten junger Menschen signalisieren selten den Beginn einer kriminellen Karriere. Sie sind meist entwicklungstypische Erscheinungen von vorübergehender Dauer. Hier gilt es, früh möglichen Fehlentwicklungen zu begegnen. Ein wesentliches Ziel der Unterstützung durch die Jugendgerichtshilfe ist es somit, zur Verbesserung der Situation der jungen Menschen beizutragen.
Die Jugendgerichtshilfe informiert das Gericht über angebotene und erbrachte Leistun-gen, bringt erzieherische und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen ein und weist auf andere Möglichkeiten der Hilfe hin.
Aufgaben/Angebote der Jugendgerichtshilfe sind im Wesentlichen:
- Die Jugendgerichtshilfe nimmt Kontakt auf zu den Jugendlichen und Sorgeberechtigten und begleitet den Jugendlichen/Heranwachsenden während des gesamten Verfahrens.
- Die Jugendgerichtshilfe arbeitet vertraulich und hat einen eigenen erzieherischen Auftrag. Auf dieser Grundlage arbeitet sie mit der Polizei, Staatsanwaltschaft oder dem Gericht zusammen.
- Die Jugendgerichtshilfe berichtet dem Jugendgericht über die bisherige Ent-wicklung des jungen Menschen und macht einen Vorschlag zur Beendigung des Verfahrens.
- Des Weiteren unterbreitet die Jugendgerichtshilfe Ahndungsvorschläge und begleitet die Jugendlichen bzw. Heranwachsenden bei der Umsetzung.
In Strafverfahren gegen Jugendliche oder Heranwachsenden wird Jugendgerichtshilfe automatisch herangezogen. Sie bleibt während des gesamten Verfahrens beteiligt.
Die Inanspruchnahme der Jugendgerichtshilfe durch den Jugendlichen ist freiwillig (§ 52 SGB VIII).