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Vaterschaftsfeststellung

Die rechtliche Klärung der Abstammung ist von besonderer Bedeutung. Bei nicht verheirateten Eltern wird das Kind erst mit der Feststellung der Vaterschaft mit seinem Vater verwandt. Aus dem Verwandtschaftsverhältnis leiten sich unter anderem unterhalts-, erb- und rentenrechtliche Ansprüche ab. 

Darüber hinaus sichert die Vaterschaftsfeststellung die Kenntnis des Kindes über seine Herkunft. 
Die Feststellung der Vaterschaft erfolgt entweder durch Anerkennung (Urkunde) oder im gerichtlichen Verfahren.  
Eine frühzeitige Vaterschaftsfeststellung kann verhindern, dass Unterhalt für die Vergangenheit verloren geht.

Beurkundung

Die Beurkundung einer Vaterschaftsfeststellung kann nach vorheriger Terminabsprache bei Standesämtern, im Jugendamt, bei Amtsgerichten oder gebührenpflichtig bei Notaren erfolgen.

Eine Beurkundung ist vor und nach der Geburt des Kindes möglich.
Beurkundungen von Erklärungen zur gemeinsamen elterlichen Sorge sowie Verpflichtungen zu Unterhaltsleistungen sind bei den Standesämtern nicht möglich.
 

Beistandschaft

Sofern eine problemlose Feststellung der Vaterschaft nicht möglich ist, kann vom alleinsorgeberechtigten Elternteil oder bei gemeinsamer Sorge, von dem Elternteil, bei dem das Kind lebt, eine Beistandschaft für das Kind errichtet werden.

Aufgabe der Beistandschaft ist es dann, die Vaterschaft des Kindes zu klären und/oder Unterhaltsansprüche gegen den anderen Elternteil zu realisieren.
Zu Fragen des Namensrechts wenden Sie sich bitte an das für Ihren Wohnort zuständige Standesamt.