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Kindertagesbetreuung

Ein Kind hat vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch einer Kindertagesstätte. 

Für Kinder im Alter unter drei Jahren und im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Krippen und in Kindertagespflege vorzuhalten.
Ab dem 01.08.2013 haben auch Kinder vom ersten bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Krippe oder in Kindertagespflege.

Die Kreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe planen und gewährleisten ein bedarfsgerechtes Angebot an Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen nach §§ 24 und 24 a SGB VIII. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben werden die Kreise von den kreisangehörigen Gemeinden unterstützt. Die Gemeinden und die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sind frühzeitig und umfassend in allen Phasen der Planung zu beteiligen.

Fachberatung für Kindertagesstätten

Der Kreis Rendsburg-Eckernförde stellt mit der Fachberatung eine begleitende, reflektierende und impulsgebende Beratung der rund 170 Kindertagesstätten im Kreisgebiet bereit.

Bei Bedarf unterstützt die Fachberatung bei der Steuerung und Koordination der Arbeit mit den Eltern, den Kindern, dem Fachpersonal und dem Träger, um eine zielorientierte, pädagogische Arbeit sicherzustellen.

Einer der Arbeitsschwerpunkte liegt in der Beratung der Träger, Leitungen, Teams und Eltern vor Ort.

Finanzielle Förderung von Kindertageseinrichtungen

Die Förderung von Kindertageseinrichtungen erfolgt gemäß der gesetzlichen Vorgaben des SGB VIII sowie des KiTaG in Form von:

  • Betriebeskostenförderung für Kindertagesstätten und institutionelle Kindertagespflegestellen
  • Vorschulische Sprachförderung
  • Erstattung von Einnahmeausfällen bei Ermäßigung von Kostenbeiträgen der Eltern auf Grundlage der Sozialstaffelrichtlinie des Kreises Rendsburg-Eckernförde

Investionskostenförderung U3 und Ü3

Das Land gewährt den Kreisen und kreisfreien Städten auf der Grundlage eines mit ihnen jeweils abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages Mittel aus dem Bundesinvestitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ (Anlage). Diese Mittel sind für Investitionen zur Erhöhung des Betreuungsangebotes für Kinder unter drei Jahren zu verwenden.

Gefördert werden zur Schaffung von zusätzlichen Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren erforderliche Investitionen in Krippengruppen und altersgemischten Gruppen der Kindertageseinrichtungen sowie für neu geschaffene Kindertagespflegestellen.

Ferner hat das Land Schleswig-Holstein im Rahmen eines Sofortprogramms zur Förderung kurzfristig geschaffener Betreuungsplätze sowie Qualitätsverbesserungen in Kindertagesstätten investive Fördermittel für den Ausbau der Kindertagesbetreuung sowie Qualitätsverbesserungen in Kindertagesstätten, die jeweils ab dem 01.01.2018 begonnen wurden, zur Verfügung gestellt.

Förderung der Kindertagespflege - Rechtliche Grundlagen

Die Förderung der Kindertagespflege umfasst

  • die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person selbst gefunden wurde,
  • die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson sowie die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson und die hälftige Erstattung (Verlinkung auf Antrag) nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung,
  • den Anspruch der Tagespflegeperson auf fachliche Beratung, Begleitung (Frau Scholz-Richter)
  • den Anspruch der Erziehungsberechtigten auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege (Frau Fischer, Frau Hehlert, Frau Thode)

Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

  • diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist,
  • die Erziehungsberechtigten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchen sind,
  • sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden 
  • oder an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit i. S. des zweiten Buches teilnehmen.

Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege.

Für Kinder ab dem dritten Lebensjahr kommt Tagespflege ergänzend zur Betreuung in Kindergarten und Schule in Betracht.

Förderung der Kindertagespflege im Kreis Rendsburg-Eckernförde

Der Kreis Rendsburg-Eckernförde hat zur Förderung der Kindertagespflege eine Satzung erlassen. Hierin sind alle wichtigen Regelungen zur Qualifizierung, Vermittlung und Finanzierung der Kindertagespflege enthalten.

  • Anträge auf Gewährung einer laufenden Geldleistung sind rechtzeitig vor Beginn der Tagespflege durch die Erziehungsberechtigten beim Kreis Rendsburg-Eckernförde zu stellen.
  • Die Förderung erfolgt rückwirkend zum 01. des Monats, in dem der Antrag beim Kreis eingegangen ist.
  • Kinder, für die die Gewährung einer laufenden Geldleistung beantragt wird, müssen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Kreis Rendsburg-Eckernförde haben.

Der Kostenbeitrag beträgt 7,21 € pro wöchentlicher Betreuungsstunde für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr und 5,66 € pro wöchentlicher Betreuungsstunde für Kinder ab dem dritten Lebensjahr. 
Antrag auf Förderung der Kindertagespflege

Werden mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig in Kindertageseinrichtungen bzw. in Kindertagespflege betreut, ermäßigt sich der Kostenbeitrag für Eltern nach der Satzung des Kreises. 
Anlage zum Antrag Geschwisterermäßigung

Auf Antrag kann der Kostenbeitrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung dem Kind und den Eltern nicht zuzumuten ist. 
Antrag auf Ermäßigung oder Erlass des Kostenbeitrages

Die Berechnung erfolgt analog der Sozialstaffelregelung für den Besuch von Kindern in Kindertageseinrichtungen.

Empfänger von Leistungen

  • nach dem SGB II und SGB XII,
  • nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 2),
  • nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 3),
  • von Kindergeldzuschlag gemäß § 6 a des Bundeskindergeldgesetzes,
  • nach dem Wohngeldgesetz

erhalten bei Vorlage des Bescheides ohne Einzelfallberechnung eine 100 %ige Ermäßigung.
Antrag auf Übernahme des Kostenbeitrages (Empfänger von Sozialleistungen)

Vermittlung von Kindertagespflegepersonen

Für die Beratung von Eltern in Fragen der Kindertagespflege und die Vermittlung und Beratung von qualifizierten Tagespflegepersonen wurden im Kreisgebiet Vermittlungsstellen eingerichtet. Informationen zu den Ansprechpartnern in den Vermittlungsstellen finden Sie hier:

Liste der regionalen Vermittlungsstellen

Die Vermittlungsstellen helfen bei allen Fragen rund um die Tagespflege.
Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:

  • Beratung von Eltern und Tagespflegepersonen
  • Werbung von Tagespflegepersonen
  • Vermittlung der Kinder zu einer geeigneten Tagespflegeperson
  • Werbung und Unterstützung von Tagespflegepersonen

Erlaubnis zur Kindertagespflege (§ 43 SGB VIII)

Tagesmütter/-väter benötigen nach § 43 SGB VIII bereits ab dem ersten Tageskind, dass sie mehr als 15 Stunden außerhalb des Elternhauses, länger als 3 Monate und gegen Entgelt betreuen, eine Pflegeerlaubnis. Diese wird nicht mehr kindbezogen erteilt, sondern berechtigt zur Betreuung von gleichzeitig bis zu fünf Kindern und ist auf 5 Jahre befristet.
Voraussetzungen für die Erteilung einer Pflegeerlaubnis sind u. a. eine pädagogische Berufsausbildung oder ein Qualifizierungskurs von 160 Unterrichtsstunden nach dem Qualitätshandbuch (QHB) und ein Praktikum von 80 Stunden in einer Einrichtung oder bei einer Tagespflegeperson.
Für die Grundqualifikation zur Tagespflegeperson fällt keine Teilnahmegebühr an. Ein Aufbaukurs im Umfang von 140 Stunden ist ab Juni 2021 geplant. Die Tagespflegeperson erhält auf Antrag eine Erstausstattungsbeihilfe bei Bereitstellung von neuen Plätzen in der Tagespflege.
Auskünfte erteilt Frau Scholz-Richter unter der Telefonnummer 04331 202-391.

Bedarfsplanung

1. Informationen zur Bedarfsplanung

Nach §79 SGB VIII haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung für die Aufgaben nach dem SGB VIII.

Gemäß § 7 des Kindertagesstättengesetzes erstellen die Kreise und kreisfreien Städte als Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen Bedarfsplan.

Die Gemeinden tragen in eigener Verantwortung dafür Sorge, dass die im Bedarfsplan vorgesehenen Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen geschaffen und betrieben werden (§ 8 KiTaG)

3. Bogen Abfrage Geburtenjahrgänge

Mappe Geburtenjahrgänge

Zum Download

Betreuungsatlas

Über den Betreuungsatlas erhalten Sie Informationen über die aktuelle Anzahl an Tagespflegepersonen in den Gemeinden sowie die zuständigen Vermittlungsstellen. 

Außerdem finden Sie eine Übersicht der Kindertageseinrichtungen im Kreis Rendsburg-Eckernförde.

Mit einem Klick in die Karte erhalten Sie genauere Informationen zu der jeweiligen Gemeinde.

Ermäßigung von Elternbeiträgen

Gemäß § 7 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz – KiTaG) können auf Antrag folgende Ermäßigungen des Elternbeitrages gewährt werden:

Geschwisterermäßigung:

  • wenn mehrere mit Hauptwohnung in einem Haushalt lebende Kinder einer Familie vor dem Schuleintritt in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege gefördert werden,
  • dann reduziert sich der Elternbeitrag für das zweitälteste Kind um 50% und

für jüngere Kinder um 100%

Der Antrag ist in der jeweiligen Kindertageseinrichtung zu stellen. Sofern Ihre Kinder in einer Kindertageseinrichtung betreut werden, erhalten Sie Informationen über die Antragstellung entweder in der jeweils betreuenden Kindertageseinrichtung oder ihrer Wohnsitz-Gemeinde.

Bei einer Betreuung in Kindertagespflege ist der Antrag beim Kreis Rendsburg-Eckernförde, Fachbereich 3, Fachdienst 3.1 – Kinder, Jugend, Sport zu stellen (siehe auch auf dieser Homepage unter      ).

    Soziale Ermäßigung

    Der Elternbeitrag wird übernommen oder erlassen, wenn er den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung wird das zu berücksichtigende Einkommen und eine Einkommensgrenze ermittelt.

    • Übersteigt das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze,  sind von den Eltern 50% über der Einkommensgrenze einzusetzen.
    • Liegt das zu berücksichtigende Einkommen unter der Einkommensgrenze, wird der Elternbeitrag vom Kreis übernommen.

    Wenn Eltern oder Kinder

    • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II,
    • Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII,
    • Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen
    • oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6 a des Bundeskindergeldgesetzes
    • oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten

    sind Elternbeiträge nicht zuzumuten und werden daher auf Antrag übernommen.

      Kindertagesstättenaufsicht

      Der Kreis nimmt die Aufsicht über den Betrieb der Kindertagesstätten im Kreisgebiet gemäß §45 SGB VIII ff wahr.