Einreise nach Schleswig-Holstein
Falls Sie aus dem Ausland in den Kreis Rendsburg-Eckernförde einreisen, tun Sie bitte Folgendes:
- Alle Bürger*innen bleiben aufgerufen, alle nicht zwingend erforderlichen beruflichen und privaten Reisen, insbesondere touristische Reisen ins Ausland zu vermeiden.
- Hinsichtlich der bundeseinheitlichen Quarantänepflichten gilt Folgendes:
Die Quarantänepflichten orientieren sich an der Einstufung des Gebietes, aus dem die Einreisenden kommen. Welche Länder aktuell als Risikogebiet, Hochinzidenzgebiet oder Virusvarianten-Gebiet eingestuft sind, können Sie dieser Liste des RKI entnehmen. - Für die Einreise aus Risikogebieten gilt:
Personen, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise nach Deutschland in einem – zum Zeitpunkt der Einreise – als Risikogebiet eingestuftem Gebiet aufgehalten haben, müssen sich nach der Einreise unverzüglich für einen Zeitraum von mindestens zehn Tagen in Quarantäne begeben. Negativ Getestete, geimpfte und genese Personen müssen nicht in Quarantäne, wenn sie einen entsprechenden Nachweis vorlegen können. Alle Personen, die nach Aufenthalt in einem Risikogebiet nach Deutschland eingereist sind, sind verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde zu melden, falls bei ihnen innerhalb der zehn Tage nach Einreise Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auftreten. Dies gilt auch für Personen, die getestet, geimpft oder genesen sind. - Nach Aufenthalt in einem Hochinzidenzgebiet kann die Quarantäne frühestens nach dem fünften Tag durch eine negative Testung vorzeitig beendet werden. Einreisende, die sich in den letzten 10 Tagen vor der Einreise in einem Hochinzidenz oder Virusvariantengebiet aufgehalten haben, müssen bereits bei Einreise über einen Testnachweis verfügen. Wer über einen Genesenen- oder Impfnachweis verfügt, muss bei einem Voraufenthalt in einem Hochinzidenzgebiet kein negatives Testergebnis vorweisen.
- Bei Einreise aus einem Virusvarianten-Gebiet gilt:
Alle – auch Genesene oder Geimpfte - müssen eine strikte 14-tägige Quarantäne einhalten; eine „Freitestungsmöglichkeit“ besteht hier vor dem Hintergrund der besonderen Gefährlichkeit der Virusvarianten nicht. Für Personen, die sich in den letzten 10 Tagen vor der Einreise nach Deutschland in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben, wird keine vorzeitige Beendigungsmöglichkeit der Quarantäne vorgesehen. Einreisende, die sich in den letzten 10 Tagen vor der Einreise in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben, müssen bereits bei Einreise über einen Testnachweis verfügen. - Der sich in Quarantäne befindenden Person wird es gestattet, die Wohnung oder Unterkunft zu verlassen, um einen Test durchzuführen. Wer sich testen lassen will, soll sich auf unmittelbarem Wege zur Testung begeben und die Schutz- und Hygienevorschriften einhalten.
- Genesene und Geimpfte werden getesteten Personen grundsätzlich gleichgestellt. Wer über einen Genesenen- oder Impfnachweis verfügt, muss kein negatives Testergebnis vorweisen können. Nur bei einem Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet ist weiterhin für alle ein Testnachweis notwendig.
Personen mit Impfnachweis oder Genesenennachweis sind von der Quarantänepflicht, nicht aber der Anmeldepflicht ausgenommen. Das bedeutet: Bereits bevor Sie einreisen, müssen Sie eine digitale Einreiseanmeldung durchführen, wenn Sie sich innerhalb der zehn Tage vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Auf der Homepage www.einreiseanmeldung.de geben Sie die Informationen zu Ihren Aufenthalten der letzten zehn Tage an. - Zahlreiche Ausnahmen gelten auch für die Quarantänepflicht. Abschließende Informationen zu den einzelnen Ausnahmeregelungen finden Sie hier.