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Kreistag

Der  Kreistag ist das oberste Organ des Kreises. Seine Mitglieder werden alle fünf Jahre von den wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern des Kreises gewählt. Er trifft in öffentlichen Sitzungen alle wichtigen Entscheidungen für den Kreis und bestimmt die Ziele und Grundsätze nach denen die Verwaltung arbeitet. Der Kreistag kann bestimmte Entscheidungen auf den Landrat und die Ausschüsse übertragen, soweit dies nicht durch die Kreisordnung ausgeschlossen ist.

Zu den nicht übertragbaren Entscheidungen gehören beispielsweise:

  • Wahl der Kreispräsidentin oder des Kreispräsidenten
  • Erlass von Satzungen
  • Gebietsänderungen
  • Übernahme neuer Aufgaben
  • Gründung von Gesellschaften
  • Festlegung der Grundsätze des Berichtswesens
  • Veräußerung und Belastung von Kreisvermögen ab einer vorher festzulegenden Größenordnung

Satzungen des Kreises sind kommunalrechtliche Vorschriften.

Der Kreis hat u. a. folgende Satzungen erlassen:

  • Hauptsatzung
  • Entschädigungssatzung
  • Schülerbeförderungssatzung
  • Abfallwirtschaftssatzung
  • Verwaltungs- und Benutzungsgebührensatzung
  • Satzung für das Jugendamt

Vorsitzende oder Vorsitzender des Kreistages ist die Kreispräsidentin oder der Kreispräsident. Sie oder er leitet die Sitzungen des Kreistages und vertritt den Kreistag bei öffentlichen Anlässen; im Einzelfall ist eine Abstimmung mit der Landrätin oder dem Landrat erforderlich.

Weitere Informationen erhalten Sie hier.