Zur Navigation springen Zum Inhalt springen

Sorgerecht

Die elterliche Sorge beinhaltet die Pflicht und das Recht für ein minderjähriges Kind zu sorgen. Sie umfasst die Personensorge und die Vermögenssorge.

Nicht miteinander verheiratete Eltern

Bei nicht miteinander verheirateten Eltern hat grundsätzlich die Kindesmutter (sofern sie volljährig ist) die elterliche Sorge für ihr Kind. Die Eltern haben jedoch auch die Möglichkeit, die gemeinsame elterliche Sorge auszuüben. Mit Zustimmung der Kindesmutter ist es möglich, nach vorheriger Terminabsprache beim Jugendamt bzw. kostenpflichtig beim Notar eine sog. Sorgeerklärung beurkunden zu lassen.  

Getrennt lebende Eltern, gemeinsame elterliche Sorge

Bei gemeinsamer elterlicher Sorge aber getrennt lebenden Elternteilen kann der Elternteil, bei dem das Kind lebt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens allein entscheiden. Alle wichtigen Entscheidungen (z.B. Wahl der Schule) müssen bei gemeinsamer elterlicher Sorge von beiden Elternteilen getragen werden. Im Streitfall ist immer die Entscheidung des Familiengerichts herbeizuführen. 
 


Das Jugendamt berät bei Fragen zum Sorgerecht.