Schulbeförderung
Information über die Schulbeförderung durch den Kreis Rendsburg-Eckernförde
Zuständigkeit
Der Kreis Rendsburg-Eckernförde ist gem. § 114 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes zuständig für die Organisation und Finanzierung der Schulbeförderung für Schülerinnen und Schüler, die im Kreisgebiet ihre Wohnung haben und eine Grundschule oder die Klassenstufen 1-10 der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen sowie Förderzentren außerhalb des Kreises besuchen.
Der Kreis Rendsburg-Eckernförde ist außerdem zuständig für die Schulbeförderung zu den kreiseigenen Schulen. Dies sind die Förderzentren mit dem Schwerpunkt Geistige Entwicklung in Eckernförde, Rendsburg und Nortorf sowie das Förderzentrum mit dem Schwerpunkt Sprache.
Für Schülerinnen und Schüler, die eine öffentliche Schule im Kreis Rendsburg-Eckernförde besuchen, ist der jeweilige Schulträger für die Schulbeförderung zuständig.
Satzungen
Die Satzung des Kreises Rendsburg-Eckernförde über die Anerkennung der notwendigen Kosten für die Schulbeförderung regelt, welche Kosten übernommen werden können.
- Satzung des Kreises Rendsburg-Eckernförde über die Anerkennung der notwendigen Kosten für die Schülerbeförderung ab 01.08.2017
- Satzung des Kreises Rendsburg-Eckernförde über die Anerkennung der notwendigen Kosten für die Schülerbeförderung ab 01.08.2018
- Satzung des Kreises Rendsburg-Eckernförde über die Anerkennung der notwendigen Kosten für die Schulbeförderung ab dem 01.08.2021
Zumutbarkeitsgrenzen
Nach § 3 Abs. 2 der Satzung können Schulbeförderungskosten übernommen werden
- für Schülerinnen und Schüler bis zur Klassenstufe 4, die einen weiteren Schulweg als 1,5 km haben
- für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 5 bis 10, die einen weiteren Schulweg als 4 km haben
Schulweg
Der Schulweg ist gem. § 3 Abs. 1 der Satzung der kürzeste verkehrsübliche Weg zwischen der Wohnung der Schülerin bzw. des Schülers und der Schule.
Die Beförderung wird im Wesentlichen durch öffentliche Verkehrsmittel des Linienverkehrs (Bus, Bahn) durchgeführt.
Wartezeiten
Nach § 7 Abs. 1 der Satzung ist die Beförderung in der Regel nicht zumutbar, wenn folgende regelmäßige Wartezeiten entstehen, ohne dass ein beaufsichtigter Aufenthaltsraum zur Verfügung steht:
- für Schülerinnen und Schüler bis zur Klassenstufe 4 von mehr als 30 Minuten vor Unterrichtsbeginn oder 60 Minuten nach Unterrichtsschluss bzw. 30 Minuten nach 14:00 Uhr
- für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 5 bis 10 von mehr als 60 Minuten vor Unterrichtsbeginn oder 60 Minuten nach Unterrichtsschluss bzw. 30 Minuten nach 14:00 Uhr.
Ab dem 01.01.2022 gelten gem. § 7 Abs. 1 lit. c) folgende zulässige Wartezeiten:
- 30 Minuten vor Unterrichtsbeginn oder 30 MInuten nach Unterrichtsschluss für Schülerinnen und Schüler der Grundschulen und Förderzentren (bis zur Klassenstufe 4)
- 30 Minuten vor Unterrichtsbeginn sowie 45 MInuten nach Unterichtsschluss bzw. 30 Minuten nach 14:00 Uhr für die übrigen Schülerinnen und Schüler, ohne das ein beaufsichtigter Aufenthaltsraum zu Verfügung steht
Nächstgelegene Schule
Es werden gem. § 1 Abs. 2 der Satzung nur die Kosten der Beförderung zur nächstgelegenen Schule der gewählten Schulart oder gemäß § 24 (1) S. 2 , Abs. 2, Abs. 3 u. Abs. 5 SchulG zuständigen Schule übernommen.
Sicherheit des Schulweges
Gemäß § 3 Abs. 4 der Satzung ist der Schulweg dann nicht zumutbar, wenn der Weg als über das übliche Maß hinaus zu gefährlich eingestuft wird. Die Gefährlichkeit ist ausgeschlossen, wenn es der Straßenbaulastträgerschaft zuzumuten ist, verkehrssichernde Maßnahmen zu ergreifen. Die Festlegung, ob ein Schulweg als über das übliche Maß hinaus zu gefährlich eingestuft wird, wird zunächst in Abstimmung des Schulträgers, der Straßenbaulastträgerschaft, der Straßenverkehrsbehörde und der Polizei und der für den ÖPNV zuständigen Stelle des Kreises getroffen.
Der Landrat kann nach vorheriger Anhörung des Regionalentwicklungsausschusses Einzelfallentscheidungen über die Feststellung, ob ein Schulweg als über das übliche Maß hinaus als zu gefährlich eingestuft wird, treffen.
Schularten
Das Schulgesetz unterscheidet im § 9 Abs. 1 die Schularten Grundschule sowie bei den weiterführenden allgemein bildenden Schulen die Schularten Gemeinschaftsschule und Gymnasium.
Besuch einer entfernter gelegenen Schule
Wenn die Beförderungskosten bei dem Besuch einer entfernter gelegenen Schule kostengünstiger oder kostengleich sind, werden die Kosten für die Beförderung dorthin als notwendig anerkannt.
Im Übrigen zahlen Schülerinnen und Schüler, die eine entfernter gelegene Schule besuchen, 84,00 Euro je Schuljahr zuzüglich zu dem von Ihnen verlangten Eigenanteil.
Voraussetzung für die Übernahme von Kosten bei dem Besuch einer entfernter gelegenen Schule ist, dass für diese Schülerinnen und Schüler die Schülerbeförderungskosten zur nächstgelegenen Schule der gewählten Schulart anerkannt werden könnten und eine Beförderung zur entfernter gelegenen Schule besteht. Sollte eine Beförderung zur entfernter gelegenen Schule nicht vorhanden sein, so besteht kein Rechtsanspruch auf Einrichtung einer Schülerbeförderung.
Eigenanteil
Seit dem Schuljahr 2011/2012 ist von den Eltern bzw. der volljährigen Schülerin bzw. dem volljährigen Schüler ein Eigenanteil an den Kosten der Schülerbeförderung zu zahlen. Dieser beträgt 84,00 Euro pro Schülerin/Schüler je Schuljahr. Der Eigenanteil wird grundsätzlich vor Beginn des Schuljahres als Jahresbeitrag erhoben. Eine monatsweise Berechnung erfolgt bei Neuaufnahme in die Schule und bei umzugsbedingter Veränderung der Wohnung ohne gleichzeitigen Schulwechsel während des laufenden Schuljahres. Gleiches gilt beim Verlassen der Schule während des laufenden Schuljahres in Form einer Erstattung je vollem Monat nach Rückgabe der Zeitkarte.
Werden für mehrere Kinder einer Familie die Schülerbeförderungskosten nach der Satzung des Kreises übernommen, ermäßigt sich der Eigenanteil für das 2. Kind auf 24,00 Euro. Ab dem 3. Kind wird kein Eigenanteil erhoben. Berücksichtigt werden hierbei die Kinder, die tatsächlich Leistungen der Schülerbeförderung in Anspruch nehmen und eine öffentliche allgemein bildende Schule der Jahrgangsstufen 1 – 10 besuchen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen gilt das älteste Kind als erstes Kind und das zweitälteste Kind als zweites Kind.
Soweit für die Eltern oder die volljährige Schülerin oder den volljährigen Schüler Wohngeld oder ein Kindergeldzuschlagsbezug gewährt wird, wird keine Eigenbeteiligung erhoben.
Bezieher von Fürsorgeleistungen zum Lebensunterhalt (Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII und dem AsylbLG) können die Erstattung des zu zahlenden Eigenanteils an den Schülerbeförderungskosten aus dem Bildungs- und Teilhabepaket bei dem für sie zuständigen Jobcenter beantragen.
Soweit während der Sommermonate (April bis Oktober) eine Schülerbeförderung nicht in Anspruch genommen wird, entfällt für die entsprechenden Monate gleichzeitig die Eigenbeteiligung. Dieses gilt nicht im Falle der Nichtinanspruchnahme der Schülerbeförderung nur für die Monate, in die Zeitabschnitte der Sommerferien fallen. Ein Wechsel ist nur zweimal während des Schuljahres berücksichtigungsfähig.
Fahrausweise
Abhängig von der Beförderungsart werden Fahrausweise ausgegeben, die für das gesamte Schuljahr gültig sind. Sie können nur auf der im Fahrausweis eingetragenen Strecke bzw. innerhalb der eingetragenen Zonen verwendet werden. Die Aushändigung der Fahrkarten an Schüler, die außerhalb des Kreisgebietes eine öffentliche Schule besuchen, erfolgt durch das Schulbüro nach Eingang des Eigenanteils bei der Kreiskasse Rendsburg-Eckernförde. Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, den Kreis Rendsburg-Eckernförde über jede Änderung bezüglich des Schulbesuchs – wie z.B. Schulwechsel, Schulabgang, Wohnungswechsel – zu informieren. Die erhaltene Fahrkarte ist unverzüglich unaufgefordert zurückzugeben, wenn der Berechtigungsgrund für die Übernahme der Schülerbeförderungskosten nicht mehr besteht.
Radfahrentschädigung
Wenn der/die Berechtigte eine Schülerfahrkarte nicht in Anspruch nimmt und mit dem Fahrrad zur Schule fährt, wird eine Entschädigung in Höhe von 25 % der Kosten der Schülerfahrkarte, mindestens 0,10 Euro schultäglich je km für die Hin- u. Rückfahrt gewährt. Die maximale Erstattung entspricht höchstens dem Preis einer Schülerjahreskarte unter Einbeziehung der Eigenbeteiligung. Es besteht auch die Möglichkeit, diese Entschädigung nur für einen Teil des Schuljahres in Anspruch zu nehmen.
Antragsfrist
Kostenerstattungen und Wegstreckenentschädigung nach der Satzung sind von den Eltern oder der volljährigen Schülerin/dem volljährigen Schüler im laufenden Schuljahr, spätestens jedoch 6 Monate nach Ablauf des Schuljahres zu beantragen.
Bestandsschutz
Für Kinder, die nach der alten Regelung einen Anspruch auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten hatten und nach der neuen Regelung nicht mehr haben, gilt ein Bestandsschutz. Dieser Bestandsschutz endet automatisch bei Schulwechsel von der Grundschule zur weiterführenden allgemein bildenden Schule, durch einen anderweitigen Schul- oder Schulartwechsel oder durch Wohnungswechsel.
Nach § 14 Abs. 2 der Satzung begründet diese gemäß § 136 Schulgesetz keine Ansprüche der Schulleiterinnen, Schulleiter, Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen und Schüler gegen den Schulträger, den Träger der Schülerbeförderung oder das Land.