Denkmalschutz
Warum, wozu und wie?
Ein Kulturdenkmal ist ein Zeugnis menschlicher Geschichte und Entwicklung, an dessen Erhaltung ein öffentliches Interesse besteht. Das heißt, es handelt sich in jedem Fall um ein historisches Objekt.
Kulturdenkmale werden im Wesentlichen eingeteilt in:
- Archäologische Kulturdenkmale = befinden oder befanden sich im Boden, z. B. Gräber, Keramik, Münzen, Siedlungsreste, Grabhügel, Burghügel
- Gartendenkmale = Schöpfungen der Gartenkunst
- Baudenkmale = ganze Gebäude, Teile von Gebäuden oder die Art und Weise der Ausstattung
Denkmalschutz hat nur wenig mit Nostalgie zu tun und ist mit Geschmackskriterien nicht zu greifen.
Erhalt von Kulturgut bedeutet auch ein hohes Maß an wirtschaftlicher Standortqualität: Von der Denkmalpflege geht ein wesentlicher wirtschaftlicher Multiplikatoreffekt aus. Jeder Euro, der vom Staat in die Pflege von Kulturgut investiert wird, löst einen Umsatz in Höhe von ca. 7 Euro aus. Das bedeutet, dass sich öffentliche Ausgaben für die Denkmalpflege über die anfallenden Steuereinnahmen beim Staat im Zeitablauf refinanzieren. Arbeitsplätze nicht nur im Handwerk werden gesichert.
Die Unterschutzstellung sollte nicht als Hemmnis sondern als eine Auszeichnung verstanden werden. Der Schutz kann für EigentümerInnen auch folgende Vorteile mit sich bringen:
- Steuererleichterungen
- Fördermöglichkeiten (Zuschüsse)
- kostenlose Beratung durch DenkmalpflegerInnen
Die Beratung von z. B. Denkmaleigentümern, Investoren, Behörden, Kommunen, Planern und Handwerkern ist eine besonders wichtige Aufgabe der Denkmalschutzbehörden.
Genehmigungen
(sinngemäß – und nicht vollständig! – aus dem Denkmalschutzgesetz)
Die häufigsten Fälle:
- Die Instandsetzung, die Veränderung und die Vernichtung eines Kulturdenkmals bedürfen der Genehmigung der Unteren Denkmalschutzbehörde.
- Die Veränderung der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals, wenn die Veränderung geeignet ist, den Eindruck des Kulturdenkmals wesentlich zu beeinträchtigen, bedarf der Genehmigung der Unteren Denkmalschutzbehörde.
- Alle Maßnahmen in Denkmalbereichen und in deren Umgebung, die geeignet sind, die Denkmalbereiche wesentlich zu beeinträchtigen, bedürfen der Genehmigung der Oberen Denkmalschutzbehörde. Näheres ergibt sich aus der jeweiligen Denkmalbereichsverordnung (z. B. Sieseby in der Gemeinde Thumby).
- Die Anwendung archäologischer Methoden, die geeignet sind, Kulturdenkmale aufzufinden, an Stellen, von denen bekannt ist oder den Umständen nach zu vermuten ist, dass sich dort Kulturdenkmale befinden, bedarf der Genehmigung der Oberen Denkmalschutzbehörde.
- Das Verwenden von Mess- und Suchgeräten, die geeignet sind, Kulturdenkmale aufzufinden, ohne dazu nach anderen Rechtsvorschriften befugt zu sein, bedarf der Genehmigung der Oberen Denkmalschutzbehörde.
- Nachforschungen, Erdarbeiten oder taucherische Bergungen an Stellen, von denen bekannt ist oder den Umständen nach zu vermuten ist, dass sich dort Kulturdenkmale befinden, ohne dazu nach anderen Rechtsvorschriften befugt zu sein, bedürfen der Genehmigung der Oberen Denkmalschutzbehörde.
Weitere Genehmigungstatbestände entnehmen Sie bitte dem Denkmalschutzgesetz; siehe Links zum Landesamt für Denkmalpflege und zum Archäologischen Landesamt Schleswig-Holstein.
Aktuelle Gesetze, Verordnungen und Erlasse des Landes Schleswig-Holstein können Sie im Übrigen auch unter der Internet-Adresse abrufen.
Erkundigen Sie sich bitte vorab bei der Unteren Denkmalschutzbehörde, wie Ihr Vorhaben zu bewerten ist. Formulare müssen Sie nicht ausfüllen. Lassen Sie sich bei der Antragstellung helfen. Die denkmalrechtliche Genehmigung ist kostenlos.
Genehmigungen und Baurecht
Sie haben die Möglichkeit, sich noch vor Stellung eines Bauantrages von der Unteren Denkmalschutzbehörde beraten zu lassen. Nach einer entsprechenden Abstimmung wird der Bauantrag dann im Regelfall denkmalrechtlich zügig und problemlos abgearbeitet.
Eine gesonderte denkmalrechtliche Genehmigung braucht in folgenden Fällen nicht beantragt zu werden:
- bei einem Vorbescheid nach § 66 der Landesbauordnung*
- bei einer Baugenehmigung nach § 67 der Landesbauordnung*
- in einem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 69 der Landesbauordnung*
In diesen 3 Fällen werden die Belange des Denkmalschutzes im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens von der Unteren Bauaufsichtsbehörde automatisch abgearbeitet (die Untere Bauaufsichtsbehörde beteiligt die Untere Denkmalschutzbehörde).
Bitte beachten Sie:
- in Verfahren nach § 68 der Landesbauordnung* (Genehmigungsfreistellung) ist es Aufgabe des Bauherrn, die denkmalrechtliche Genehmigung vor Baubeginn einzuholen
- für Maßnahmen an Baudenkmälern, für die keine Baugenehmigung erforderlich ist, wird sehr häufig eine denkmalrechtliche Genehmigung benötigt
- für Maßnahmen an Kulturdenkmälern oder im Umgebungsbereich von Kulturdenkmälern, für die (nach § 63 der Landesbauordnung*) keine Baugenehmigung erforderlich ist, wird sehr häufig eine denkmalrechtliche Genehmigung benötigt
*in der Fassung vom 22. Januar 2009 - letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert (Art. 1 Ges. v. 14.06.2016, GVOBl. S. 369)