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Fonds zur Abdeckung sozialer Härten, insbesondere Obdachlose und Tafeln im Zusammenhang mit der Corona-Krise in Schleswig-Holstein

Allgemeine News

Das Land Schleswig-Holstein hatte vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie bereits im vergangenen Jahr einen Fonds zur Abdeckung sozialer Härten eingerichtet. Diesen Fonds hat es auch für das Jahr 2021 aufgelegt. Die Billigkeitsrichtlinie des Landes gem. § 53 LHO wurde am 12.03.2021 veröffentlicht. 

Ein besonderer Schwerpunkt stellt die Versorgung von Bedürftigen mit Lebensmitteln und Gegenständen des alltäglichen Bedarfs, wie z.B. medizinische Masken und Desinfektionsmittel, dar. Es können Organisationen finanziert werden, die eine Notversorgung von obdachlosen Menschen mit Lebensmitteln sicherstellen oder Tafeln in die Lage versetzt werden, unter Einhaltung der Hygienevorschriften weiterhin Lebensmittel auszugeben. Daneben dient der Fonds der Aufrechterhaltung von Angeboten, die Unterstützung bei vielfältigen sozialen Härtefällen und zur Milderung menschlicher Notlagen leisten einschließlich der Vermittlung medizinischer Leistungen für Personen ohne regulären Zugang zum Gesundheitssystem sowie deren Versorgung mit medizinischen Masken und Hygieneartikeln. 

Soweit Obdachlosenunterkünften, die von Kommunen selbst oder in deren Auftrag betrieben werden, für die Durchführung von PoC-Antigen-Tests nach der Coronavirus-Testverordnung (TestV) nicht abrechenbare Kosten entstehen, können diese ebenfalls aus Fondsmitteln erstattet werden. Des Weiteren können die Fondsmittel von Obdachlosenunterkünften für die Anmietung zusätzlicher Notschlafplätze in Anspruch genommen werden. 

Antragsberechtigt sind die Kreise und kreisfreien Städte. Dem Kreis Rendsburg-Eckernförde stehen aus diesem Fonds 226.600 € zur Verfügung. Die Mittel sind zur Auslagenerstattung (für ab 01.01.2021 entstandene Auslagen) der lokalen Hilfsdienste vorgesehen. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Leistungen nach diesem Fonds besteht nicht. Die Mittel dürfen nicht für den Erwerb von Fahrzeugen, Grundstücken oder Immobilien verwendet werden. 

Anträge von Vereinen, Verbänden oder sonstigen rechtsfähigen Organisationen, die Träger ehrenamtlicher oder hauptamtlicher Hilfsdienste sind und entsprechende Bedarfe für Maßnahmen im Kreis Rensburg-Eckernförde geltend machen wollen, können bis zum 30.04.2021 an den Kreis Rendsburg-Eckernförde, Fachdienst Soziale Sicherung, Kaiserstr. 8, 24768 Rendsburg, oder per E-Mail an soziale.sicherung[at]kreis-rd.de gerichtet werden. Sie müssen mindestens enthalten 

  • Name und Anschrift der Hilfsorganisation 
  • Bezeichnung der Maßnahme (Angaben zu dem konkreten Zweck, dem die finanzielle Unterstützung dienen soll), 
  • Angaben zur Höhe der beantragten Mittel, 
  • eine rechtsverbindliche Erklärung, dass die Mittel zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsam verwendet werden und 
  • Angaben zur Bankverbindung. 

Die Mittel werden gebündelt beim Land beantragt und nach Erhalt an die Antrag-stellenden weitergeleitet. Nicht verbrauchte Mittel sind zu erstatten. Näheres wird in einem Zuwendungsbescheid geregelt. Eine spätere Prüfung durch den Landesrechnungshof ist möglich.