Die Landesregierung hat mit der neuen Landesverordnung zur Corona-Bekämpfung vom 08.01.2021 weitere Einschränkungen beschlossen.
Die Regelungen treten am 11.01.2021 in Kraft und gelten vorerst bis zum 31.01.2021.
Kernpunkte der neuen Verordnung sind insbesondere:
- Es dürfen sich nur noch Personen eines gemeinsamen Haushalts unabhängig von der Personenzahl mit maximal einer weiteren Person zu privaten Zwecken treffen. Ausnahmen sind möglich zur Sicherstellung der Betreuung von Kindern unter 14 Jahren oder von pflegebedürftigen Personen. So können beispielsweise zwei Haushalte die Betreuung der jeweiligen Kinder gemeinsam sicherstellen. Es sollte sich dabei möglichst jeweils um einen festen, nicht wechselnden Haushalt handeln.
- Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe dürfen weiterhin von zwei registrierten Personen besucht werden. Diese müssen jetzt zum Besuch ein höchstens 24 Stunden altes negatives Corona-(Schnell-)Testergebnis vorlegen. Die Testungen sollen auch in den Einrichtungen vor Ort angeboten werden.
Weiterhin gilt:
- Sämtliche Verkaufsstellen des Einzelhandels müssen weiterhin bis auf wenige Ausnahmen schließen. Dazu zählen zum Beispiel Lebensmittel- und Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Reformhäuser, Babyfachmärkte sowie Tierbedarfsmärkte. Baumärkte sind ebenfalls zu schließen. Sie können aber – wie alle Einzelhandelsgeschäfte – Abhol- und Lieferservices anbieten. Auch Abhol- und Lieferdienste der Gastronomie bleiben weiterhin möglich.
- Ebenso schließen müssen sämtliche Freizeit- und Kultureinrichtungen.
- Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen und Tattoo-Studios dürfen ihre Dienste nicht mehr anbieten. Erlaubt bleiben medizinisch und pflegerisch notwendige Behandlungen wie Physio-, Ergo und Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege.
- Ausschank und Verzehr von alkoholhaltigen Getränken sind landesweit in der Öffentlichkeit untersagt.