Ab Montag müssen Menschen, die von der Maskenpflicht befreit sind, dies mit einem Attest belegen.
Die Landesregierung hat die Regelung zur sogenannten Maskenpflicht in der Corona-Bekämpfungsverordnung geändert. Sie tritt am Montag, 19. April, in Kraft. Wie bereits angekündigt müssen Personen, die von der Maskenpflicht befreit sind, künftig ein ärztliches Attest vorlegen können, wenn sie sich in Bereichen aufhalten, in denen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht. Eine solche Bescheinigung muss von einer Ärztin bzw. einem Arzt ausgestellt worden sein. Eine gesonderte Begründung der Ärztin bzw. des Arztes ist dabei nicht erforderlich. Vergleichbare Bescheinigungen können auch von Psychotherapeut*innen ausgestellt werden.
Weitere Konkretisierungen:
Außerdem wurden verschiedene Konkretisierungen beschlossen: So muss in Museen, Bibliotheken usw. innerhalb geschlossener Räume grundsätzlich eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Studieneignungstests sind auch als Präsenzveranstaltungen möglich, bei zulässigen Schwimmkursen (z.B. für Kinder unter 14 Jahre) dürfen ab Montag auch Begleitpersonen das Schwimmbad betreten, wenn eine Begleitung notwendig ist.