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Berufsausbildung: Löschung des Ausbildungsverhältnisses


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Berufsausbildung: Löschung des Ausbildungsverhältnisses

Beendigungen von Berufsausbildungsverhältnissen müssen der zuständigen Kammer gemeldet werden.


Die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses müssen Sie als Ausbildende/Ausbildender bei der zuständigen Kammer zur Löschung aus dem dort geführten Verzeichnis melden.

 

An die für Ihre Berufsausbildung zuständige Kammer. Diese kann sein:

  • die Handwerkskammer für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung,
  • die Industrie- und Handelskammer für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen,
  • die Landwirtschaftskammer für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der ländlichen Hauswirtschaft,
  • die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammer sowie die Notarkasse für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege,
  • die Wirtschaftsprüfer- und die Steuerberaterkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung,
  • die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsberufe.

Weitere Zuständigkeiten, zum Beispiel für Stellen im Bereich öffentlicher Dienst, Kirchen oder sonstiger Religionsgemeinschaften, sind im Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt.

 

  • Angaben zum bestehenden Ausbildungsvertrag,
  • Datum und Grund der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses.

 

  • §§ 35, 36 Berufsbildungsgesetz BBiG,
  • § 30 Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HWO).

BBiG

§ 30 HwO

 

Bitte geben Sie Ihre Ortsauswahl in der Zustängigkeitssuche an. Nur so wird es möglich einen Ansprechpartner zu ermitteln.