Wassergefährdende Stoffe: Anzeigepflicht nach § 40 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Wassergefährdende Stoffe: Anzeigepflicht nach § 40 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Wer eine prüfpflichtige Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen errichten oder wesentlich ändern will oder an dieser Anlage Maßnahmen ergreifen will, die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe führen, hat dies der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen.
An die Untere Wasserbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt.
Die Anzeige ist mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich an die Untere Wasserbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt zu richten.
Genaue Informationen hierzu erhalten Sie bei der Unteren Wasserbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt.
Die Anzeige muss Angaben enthalten
- zum Betreiber,
- zum Standort und zur Abgrenzung der Anlage,
- zu den wassergefährdenden Stoffen, mit denen in der Anlage umgegangen wird,
- zu bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweisen sowie zu den
- technischen und organisatorischen Maßnahmen, die für die Sicherheit der Anlage bedeutsam sind.
Formulare sind auf der Homepage der Unteren Wasserbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt als Download verfügbar.
Was sollte ich noch wissen?
Nicht anzeigepflichtig ist das Errichten von
- Anlagen, für die eine Eignungsfeststellung nach § 63 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) beantragt wird,
- sonstigen Anlagen, die Gegenstand eines Zulassungsverfahrens nach anderen Rechtsvorschriften sind (z.B. nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder dem Baurecht), sofern im Zulassungsverfahren auch die Erfüllung der Anforderungen der AwSV sichergestellt wird.
Bei diesen Verfahren kann behördenintern die Beteiligung der zuständigen Behörde sichergestellt werden.
Weitere Informationen finden Sie bei:
- den Unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte,
- Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein (MEKUN)
- Forstwirtschaft: Vermehrungsgut Betrieb - Anmeldung
- Handel und Reiseverkehr mit lebenden Tieren innerhalb der EU und mit Drittstaaten: Amtstierärztliche Kontrolle/Gesundheitsbescheinigung
- Landwirtschaftliche Direktzahlung (EU-Direktzahlungen)
- Tierschutzbeauftragte bestellen
- Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan nach FlurbG beschließen
Ansprechpartner
Kreis Rendsburg-Eckernförde - Verwaltungsstelle
Kaisertraße 10
24768 Rendsburg
Tel:
+49 4331 202-0
|
Fax:
+49 4331 202-295
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info[at]kreis-rd.de
Postanschrift:
Kaiserstraße 8
24768
Rendsburg
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Mo 8.00-12.00 Uhr;
Di 8.00-12.00 Uhr und 14.00-17.30 Uhr;
Mi 7.15-12.00 Uhr;
Do 8.00-12.00 Uhr und 14.00-16.00 Uhr;
Fr 8.00-12.00 Uhr
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