Auskünfte aus dem Fischereibuch anfordern
Auskünfte aus dem Fischereibuch anfordern
Möchten Sie wissen, wem ein bestimmtes Fischereirecht gehört, können Sie sich an die obere Fischereibehörde wenden und diese Auskunft anfordern.
Sie bitten formlos per Mail oder telefonisch eine Auskunft aus dem Fischereibuch an. Wenn Sie ein begründetes Interesse vorweisen, in dem Sie plausibel Ihre Gründe erläutern, erhalten Sie die Auskunft von der oberen Fischereibehörde, indem Ihnen der Inhaber des Fischereirechtes benannt wird. Das Fischereibuch dient demnach als zentrales Auskunftsregister.
Kurztext
- Fischereibuchauskunft erteilen
Zuständig: obere Fischereibehörde
- Sie fragen bei der oberen Fischereibehörde formlos per Mail oder telefonisch eine Auskunft aus dem Fischereibuch an.
- Sie erläutern Ihre Gründe, warum Sie diese Auskunft benötigen.
- Anschließend erhalten Sie die Auskunft von der oberen Fischereibehörde, indem Ihnen der Inhaber des Fischereirechtes benannt wird.
Voraussetzungen
Es muss ein begründetes Interesse vorliegen: Die Gründe erläutern Sie, je nachdem in welcher Form Sie den Antrag stellen, schriftlich oder mündlich
§ 6 Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)
§ 7 Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)
§ 9 Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)
§ 1 Landesverordnung zur Durchführung des Landesfischereigesetzes (LFischG-DVO)
- Beseitigung oder Abschneiden bestimmter Bäume, Hecken, lebender Zäune, Gebüsche innerhalb eines bestimmten Zeitraums beantragen
- Eintrag in das Fischereibuch beantragen
- Versteigerung anzeigen
- Vorläufige Gaststättenerlaubnis beantragen
- Zulassungen von Betrieben und Einrichtungen für den innergemeinschaftlichen Verkehr nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutz-Verordnung
Bitte geben Sie Ihre Ortsauswahl in der Zustängigkeitssuche an. Nur so wird es möglich einen Ansprechpartner zu ermitteln.