Cross Compliance Überprüfung
Cross Compliance Überprüfung
"Cross Compliance" ist die Bindung von EU-Mitteln (finanzielle Beihlifen) an Anforderungen an Landwirte.
Cross Compliance (CC) steht für grundlegende Anforderungen an Landwirte.
Seit dem 1. Januar 2005 müssen Landwirte, wenn sie mit EU-Mitteln finanzierte Beihilfen beziehen, über die Antragsvoraussetzungen hinausgehende Anforderungen einhalten.
Die Cross Compliance-Regelungen betreffen gleichermaßen Empfänger von EU-Direktzahlungen nach dem Europäischen Garantiefonds für Landwirtschaft (EGFL) wie Zahlungsempfänger aus den Programmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER - darunter fallen Ausgleichszahlungen für benachteiligte Gebiete, Natura 2000-Prämie und Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen). Dabei geht es gemäß Art. 93 i.V.m. Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 um drei Bereiche:
- Umweltschutz, Klimawandel, guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen,
- Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze und
- Tierschutz.
Werden die für diese drei Bereiche bestehenden fachrechtlichen Vorschriften ganz oder teilweise nicht eingehalten, erfolgt eine Sanktionierung. Je nach Schwere, Ausmaß, Dauer oder Häufigkeit der Verstöße kommt es zu einer Kürzung zwischen 1% und 100 % der im jeweiligen Kalenderjahr beantragten Zahlungen.
Jährlich werden mindestens 1% aller Zahlungsempfänger in Schleswig-Holstein durch die zuständigen Kontrollbehörden auf Einhaltung der Cross Compliance-Anforderungen überprüft. Für einzelne Anforderungen gelten höhere Kontrollquoten.
An das Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung (LLnL)
Sammelantragstellung bis 15. Mai jeden Jahres.
Keine
Antragstellernummer für den Sammelantrag (BNRZD).
Weitere Informationen finden Sie im Landesportal "Landwirtschaft und Umwelt Schleswig-Holstein" und auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL).
- Biosphärenreservate
- Errichtung, wesentliche Änderung oder Maßnahmen mit Änderung der Gefährdungsstufe von Heizölverbraucheranlagen nach AwSV anzeigen
- Immissionsschutz: Sachverständige nach § 29a Bundes-Immissionsschutzgesetz
- Register und Nachweise über den Verbleib von Abfällen führen
- Stadt- und Regionalentwicklung
Bitte geben Sie Ihre Ortsauswahl in der Zustängigkeitssuche an. Nur so wird es möglich einen Ansprechpartner zu ermitteln.