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Eine sachkundige Person nach dem Arzneimittelgesetz anzeigen

Eine sachkundige Person nach dem Arzneimittelgesetz anzeigen

Wenn Sie ein pharmazeutisches Unternehmen betreiben das Fertigarzneimittel in den Verkehr bringt, müssen Sie der zuständigen Stelle eine sachkundige Person anzeigen. Ebenfalls ist jede Änderung unverzüglich anzuzeigen.


Im Arzneimittelgesetz werden die Anforderungen an verschiedene verantwortliche Personen beschrieben. Dort ist geregelt, dass Sie für die Entscheidung über Herstellungserlaubnis, der zuständigen Stelle eine sachkundige Person mit entsprechender Qualifikation und Zuverlässigkeit anzeigen müssen. Ebenfalls ist jede Änderung unverzüglich anzuzeigen.

Kurztext

  • Anzeige der sachkundigen Person nach § 14 Arzneimittelgesetz
  • Im Arzneimittelgesetz werden die Anforderungen an verschiedene verantwortliche Personen beschrieben.
  • Um als Pharmazieunternehmen eine Herstellungserlaubnis zu bekommen, muss der zuständigen Aufsichtsbehörde eine sachkundige Person mit entsprechender Qualifikation und Zuverlässigkeit angezeigt werden.
  • Für die entsprechende Anzeige der Verantwortlichkeit nutzen Sie bitte den OnlineDienst oder reichen Sie das Dokument schriftlich ein.
  • Zuständige Behörde:

Landesamt für soziale Dienste des Landes Schleswig-Holstein.

 

An das Landesamt für soziale Dienste des Landes Schleswig-Holstein.

 

Die Anzeige einer sachkundigen Person können Sie schriftlich oder online vornehmen.

  • Sie zeigen die sachkundige Person mittels eines schriftlichen Antrages oder mittels des Online Dienstes an.
  • Die Anzeige geht dann in der Behörde ein.
  • Die Behörde prüft die Anzeige formell und auf Vollständigkeit.
  • Wenn bei der Prüfung fehlende Dokumente auffallen, wird die Person kontaktiert, welche die Anzeige erstellt hat und um Lieferung der fehlenden Dokumente gebeten.
  • Nach Einsendung der fehlenden Dokumente oder nach bestandener formeller Prüfung, wird die zuständige Behörde eine Entscheidung treffen.
  • Die Anzeige kann bestätigt oder abgelehnt werden.
  • Die Entscheidung wird der anzeigestellenden Person mitgeteilt.
  • Danach wird eine Gebührenaufstellung erstellt und ebenfalls an die anzeigestellende Person, mit der Bitte um Zahlung zugesendet.

Voraussetzungen

  • Sachkundige Personen müssen die notwendige Sachkenntnis und Zuverlässigkeit besitzen.
  • Sie benötigen ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Bereichen Pharmazie, Chemie, Biologie, Human oder Veterinärmedizin,
  • Alternativ eine abgeschlossene Ausbildung in den vorher benannten Bereichen oder den Arbeitsnachweis über eine Tätigkeit als Pharmareferent.

Welche Fristen muss ich beachten?

Genehmigungsfiktion: Unverzüglich bei Veränderung anzuzeigen.

 

  • Arbeitszeugnisse (Kopie)
  • Ausbildungsnachweis (Kopie)
  • Lebenslauf
  • Führungszeugnis (Kopie)
  • Formular „Erklärung zur Benennung“
  • Verpflichtungserklärung

 

§ 14 Arzneimittelgesetz (AMG)

§ 15 Arzneimittelgesetz (AMG)

§ 20 Arzneimittelgesetz (AMG)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, werden mit der Entscheidung über Ihre Anzeige übermittelt.

 

Formulare vorhanden:

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Ja

Was sollte ich noch wissen?

Bei Verstoß droht ein Bußgeld.

 

Bitte geben Sie Ihre Ortsauswahl in der Zustängigkeitssuche an. Nur so wird es möglich einen Ansprechpartner zu ermitteln.