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Elternunterhalt


Quelle der Inhalte:
Stadt Wedel

Elternunterhalt

Verwandte sind einander grundsätzlich zum Unterhalt verpflichtet (§ 1601 BGB). Beim Bezug von Sozialhilfe geht der Unterhaltsanspruch automatisch auf den Träger der Sozialhilfe über (§ 94 SGB XII). Ob und ggf. in welcher Höhe Unterhalt zu zahlen ist, wird vom Fachdienst Soziales überprüft.


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