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Handwerksrolle: Ausnahmebewilligung


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Handwerksrolle: Ausnahmebewilligung

Personen, die die Meisterprüfung noch nicht vollständig abgelegt haben, können eine Ausnahmebewilligung bei der Handwerkskammer beantragen.


Die Handwerkskammer erteilt Ausnahmebewilligungen für Personen ihres Bezirkes, die selbstständig ein Handwerk beziehungsweise ein wesentliches handwerkliches Teilgebiet ausüben möchten, bevor eine Meisterprüfung oder gleichwertige Prüfungen vollständig abgelegt wurde(n) oder weil die Ablegung der Meisterprüfung nicht zumutbar ist.

Der Antragssteller muss den Ausnahmegrund darlegen und meisterähnliche Kenntnisse und Fertigkeiten sowohl im fachlichen als auch im kaufmännischen Bereich nachweisen können.

Die Ausnahmebewilligung kann unter Auflagen oder Bedingungen oder befristet erteilt und auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten beschränkt werden, die zu einem Gewerbe der Anlage A gehören. Ausnahmebewilligungen sind personengebunden.

 

An die Handwerkskammer (HWK), in deren Bezirk Ihre zukünftige Betriebsstätte liegt.

Wichtiger Hinweis:

Für die Beantragung der Ausnahmebewilligung (Handwerksrolle) über den Einheitlichen Ansprechpartner Schleswig-Holstein steht Ihnen ein elektronischer Antrag (Antragsassistent) zur Verfügung.

 

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührenordnung. Auskünfte hierüber erteilt die HWK.

 

  • Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung (mit Begründung),
  • Nachweis der bislang erworbenen fachlichen und kaufmännischen Kenntnisse und Fertigkeiten (zum Beispiel durch Zeugnisse, Arbeits- oder Lehrgangsbescheinigungen).

 

§ 8 Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO).

§ 8 HwO

 

Bitte geben Sie Ihre Ortsauswahl in der Zustängigkeitssuche an. Nur so wird es möglich einen Ansprechpartner zu ermitteln.