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Individuelle Netzentgeltvereinbarungen melden und Angaben ändern sowie Beenden der Anzeige in Bundeszuständigkeit


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Individuelle Netzentgeltvereinbarungen melden und Angaben ändern sowie Beenden der Anzeige in Bundeszuständigkeit

Wenn Sie ein individuelles Netzentgelt mit Ihrem Stromnetz-Betreiber vereinbart haben, müssen Sie dies der Beschlusskammer 4 melden. Sie müssen auch melden, wenn die Vereinbarung endet. Änderungen und Mitteilungen zur bestätigten Anzeige sind ebenfalls anzuzeigen.


Wenn Sie als Unternehmen oder Privatperson Strom zu Zeiten nutzen,

  • in denen sonst wenig Strom verbraucht wird oder
  • wenn Sie besonders viel Strom verbrauchen,

können Sie mit Ihrem Stromnetz-Betreiber ein individuelles Netzentgelt vereinbaren. Diese individuelle Vereinbarung müssen Sie der Beschlusskammer 4 melden.

Wenn sich die Anschlusssituation oder die Berechnungsmethodik geändert haben, müssen Sie die ursprünglich gemeldete Vereinbarung beenden und dies ebenfalls der Beschlusskammer 4 mitteilen.

Teilen Sie der Beschlusskammer 4 auch mit, wenn sich bei einer bestehenden Netzentgeltvereinbarung und bei den Vertragsparteien etwas ändert, wie zum Beispiel Ihre Firmenbezeichnung oder Ihre Adresse beziehungsweise die Adresse der Stromabnahmestelle.

Änderungen gegenüber den bisherigen Anzeigedaten zum Beispiel bei einem Stromlieferantenwechsel, bei einer Wahloption und bei sonstigen Änderungen müssen der Beschlusskammer 4 ebenfalls mitgeteilt werden.

Eine sogenannte atypische Netznutzung liegt vor, wenn Sie Strom zu ungewöhnlichen Zeiten nutzen. Das heißt, dass das Maximum Ihres Stromverbrauchs im Jahr - die sogenannte individuelle Jahreshöchstlast - außerhalb der Zeit liegt, in ihrem Netzgebiet viel Strom verbraucht wird.

In diesem Fall können Sie mit dem Stromnetz-Betreiber ein individuelles Netzentgelt vereinbaren, das eine Vergünstigung von bis zu 80 Prozent des allgemeinen Netzentgelts beinhaltet.

Eine sogenannte stromintensive Netznutzung liegt vor, wenn Sie besonders viel Strom verbrauchen. Das ist der Fall, wenn

  • Sie jährlich mindestens 7.000 Benutzungsstunden Strom verbrauchen. Die Benutzungsstundenzahl ist ein rechnerischer Wert, der sich aus Ihrem Jahresverbrauch geteilt durch die maximale Leistung ergibt.
  • Ihr Verbrauch 10 Gigawattstunden übersteigt.

Sie können in diesem Fall mit dem Stromnetz-Betreiber ein individuelles Netzentgelt vereinbaren in Höhe von

  • 20 Prozent des regulären Netzentgelts bei mindestens 7.000 Benutzungsstunden im Jahr,
  • 15 Prozent des regulären Netzentgelts bei mindestens 7.500 Benutzungsstunden im Jahr,
  • 10 Prozent des regulären Netzentgelts bei mindestens 8.000 Benutzungsstunden im Jahr.

Kurztext

  • Anzeige individuelle Netzentgeltvereinbarungen Entgegennahme
  • Stromverbraucherinnen oder Stromverbraucher sowie Stromnetz-Betreiber können individuelles Netzentgelt vereinbaren, wenn
    • Stromverbrauch zu ungewöhnlichen Zeiten stattfindet (atypische Netznutzung)
    • oder besonders hoch ist (stromintensive Netznutzung)
  • stromverbrauchende Unternehmen oder Privatpersonen müssen die individuelle Netzentgeltvereinbarung bei der zuständigen Behörde anzeigen
  • Änderungen an Behörde mitteilen, zum Beispiel
    • Änderungen der Vertragsparteien,
    • Stromlieferantenwechsel,
    • Wahloption
  • Anzeige bis spätestens 30.09. des Jahres, ab dem die Vereinbarung gilt
  • Ende der individuellen Netzentgeltvereinbarung muss ebenfalls gemeldet werden (Anzeige beenden), insbesondere bei Änderungen
    • der Anschlusssituation
    • der Berechnungsmethodik
  • Meldung online, per Post oder Fax
  • zuständig: Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur

 

Eine individuelle Netzentgeltvereinbarung können Sie online, per Post oder per Fax an die Beschlusskammer 4 melden.

Wichtig: Ihre Anzeige muss unterschrieben sein. Sie muss per Post oder alternativ eingescannt, per E-Mail, als Fax oder über das Online-Formular bei der Beschlusskammer 4 bis einschließlich 30.09. eingehen. Beispielsweise muss eine Anzeige für das Jahr 2024 spätestens am 30.09.2024 eingegangen sein.

Nutzen Sie daher bitte nur einen der genannten Übermittlungswege.

Eine individuelle Netzentgeltvereinbarung online melden:

  • Gehen Sie auf die Internetseite des Bundesportals und öffnen Sie das Online-Formular "Individuelle Netzentgeltvereinbarungen melden und Angaben ändern sowie Beenden der Anzeige in Bundeszuständigkeit"
  • Hinweis: Für das Online-Formular benötigen Sie ein elektronisches Ausweisdokument, zum Beispiel ein persönliches ELSTER-Zertifikat oder ein ELSTER-Organisationszertifikat.
  • Das Online-Formular führt Sie Schritt für Schritt durch die benötigten Angaben.
  • Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei (PDF, DOC, JPEG, PNG, ZIP, XLSX maximal 10 Megabyte pro Datei) hoch und senden Sie das Formular online ab.
  • Sie erhalten eine Datenübermittlungsbestätigung.
  • Ihre Angaben und Unterlagen werden sorgfältig geprüft.
  • Die Beschlusskammer 4 benachrichtigt Sie, wenn Sie Angaben oder Unterlagen nachreichen müssen.

Individuelle Netzentgeltvereinbarung per Post oder per Fax einreichen:

  • Gehen Sie auf die Internetseite der Beschlusskammer 4
  • Laden Sie das entsprechende Tabellenkalkulationsformular zur Meldung einer Anzeige herunter. Bitte verwenden Sie je nach Fall entweder das Formular für atypische oder für stromintensive Netznutzung.
  • Bitte beachten Sie die Bearbeitungshinweise und die dortigen ausführlichen Anlagen auf der Internetseite.
  • Füllen Sie das Formular vollständig aus.
  • Senden Sie das Formular nur im XLSX-Format (nicht im Dateiformat PDF oder ähnliches, da sonst keine technische Weiterverarbeitung möglich ist) vorab per E-Mail an die E-Mail-Adresse 19-anzeige@bnetza.de der Beschlusskammer 4.
  • Bitte schreiben Sie als Betreff der E-Mail "Anzeige" sowie das Jahr, ab dem das individuell vereinbarte Netzentgelt gelten soll, zum Beispiel "Anzeige 2024".
  • Drucken Sie das Formular aus, unterschreiben Sie es und senden Sie es zusammen mit den erforderlichen Unterlagen per Post oder alternativ eingescannt, per E-Mail oder per Fax an die Beschlusskammer 4.
  • Die Beschlusskammer 4 prüft Ihre Angaben und Unterlagen sorgfältig.
  • Die Beschlusskammer 4 benachrichtigt Sie, wenn Sie Angaben oder Unterlagen nachreichen müssen.
  • Sie erhalten eine schriftliche Eingangsbestätigung zur Anzeige, nachdem Ihre Anzeige vollständig geprüft wurde.

Hinweis: Das in der schriftlichen Eingangsbestätigung genannte Geschäftszeichen benötigen Sie für die weitere Kommunikation mit der Beschlusskammer 4. Bitte bewahren Sie die Eingangsbestätigung daher gut auf. Das Geschäftszeichen benötigen Sie für die jährliche Berichtsmeldung

Anzeigen von Änderungen und die Beendigung einer Anzeige online melden:

Sie müssen auch geänderte Netzentgeltvereinbarungen, Änderungen zur bestätigten Anzeige und die Beendigung einer Anzeige melden. Dafür können Sie ebenfalls das Online-Formular "Individuelle Netzentgeltvereinbarungen melden und Angaben ändern sowie Beenden der Anzeige in Bundeszuständigkeit" nutzen.

Wenn Sie

  • geänderte Netzentgeltvereinbarungen,
  • Änderungen zur bestätigten Anzeige und
  • die Beendigung einer Anzeige

melden möchten, können Sie das per E-Mail, per Post oder per Fax tun.

Verfassen Sie dafür eine formlose Mitteilung mit Angaben zur

  • zuletzt gemeldeten Person oder Organisation,
  • der Art der Nutzung (atypisch oder stromintensiv),
  • Ihrem Geschäftszeichen im Betreff.

Bitte nennen Sie den konkreten Änderungsbedarf. Bei einer Beendigung der Anzeige, ist die Beendigung kurz zu begründen.

Bei einer Zusendung per E-Mail beachten Sie bitte folgendes:

  • Für jede einzelne Änderung ist eine separate E-Mail an das nachfolgend genannte Funktionspostfach mit den dazugehörigen Anlagen zu übermitteln.

Im E-Mail-Betreff muss das Geschäftszeichen und ein aussagekräftiger Betreff (zum Beispiel Geschäftszeichen Beendigung, Geschäftszeichen Stromlieferantenwechsel, Geschäftszeichen Wahloptionsänderung) angegeben werden.

  • Drucken Sie das Mitteilungsschreiben aus, unterschreiben Sie es und senden Sie es zusammen mit den erforderlichen Unterlagen per E-Mail, per Post oder per Fax an die Beschlusskammer 4.
  • Nutzen Sie das Funktionspostfach: BK4-Postfach@BNetza.de
  • Die Beschlusskammer 4 prüft Ihre Angaben und Unterlagen sorgfältig.
  • Sie erhalten eine Benachrichtigung von der Beschlusskammer 4, wenn Sie Angaben oder Unterlagen nachreichen müssen.

Über eine Beendigung einer Anzeige erhalten Sie immer eine schriftliche Bestätigung. Bei sonstigen Mitteilungen wird grundsätzlich keine schriftliche Bestätigung versandt.

Voraussetzungen

  • Sie nutzen den Strom für den eigenen Verbrauch.
  • Ihre Netznutzung ist atypisch oder stromintensiv.

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen der Beschlusskammer 4 Ihre individuelle Netzentgeltvereinbarung spätestens bis zum 30.09. des Jahres melden, ab dem die Vereinbarung erstmalig gilt.

Wahloptionsänderung bei der atypischen Netznutzung: Sie müssen spätestens bis zum 15.11. des Jahres dem zuständigen Netzbetreiber melden, wenn die Wahloption geändert wurde und zeitgleich ist die Beschlusskammer 4 darüber online, per E-Mail, per Post oder per Fax zu informieren. Nutzen Sie bitte nur einen der genannten Übermittlungswege.

 

Es fallen keine Kosten an.

 

Bei Stromverbrauch zu ungewöhnlichen Zeiten (atypische Netznutzung):

  • von allen Vertragsparteien unterzeichnete individuelle Netzentgeltvereinbarung
  • aktuelle, im ersten Jahr der Vereinbarung geltende Netznutzungsentgelte (Preisblätter)
  • aktuelle, im ersten Jahr der Vereinbarung geltende Zeitfenster des Verbrauchsmaximums (Hochlastzeitfenster des Netzbetreibers)
  • Zustimmungserklärung des Stromlieferanten bei einem All-Inklusive-Vertrag

Bei besonders hohem Stromverbrauch (stromintensive Netznutzung):

  • von allen Vertragsparteien unterzeichnete individuelle Netzentgeltvereinbarung
  • vom Netzbetreiber durchgeführte, detaillierte Berechnung des individuellen Netzentgelts unter Berücksichtigung des physikalischen Pfads
  • vollständige Darstellung der konkreten Anschlusssituation
  • Darstellung des physikalischen Pfads (zum Beispiel mit Hilfe eines Netzplans)
  • aktuelle, im ersten Jahr der Vereinbarung geltende Netznutzungsentgelte
  • Zustimmungserklärung des Stromlieferanten bei einem All-Inklusive-Vertrag

Bei Änderungen zu einer bestehenden Netzentgeltvereinbarung:

  • Nachweis der Änderung, zum Beispiel Handelsregisterauszug mit neuem Firmennamen oder neuer Adresse

Falls Sie den Antrag für eine andere Person oder Organisation stellen:

  • Vollmacht

 

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

 

Bitte geben Sie Ihre Ortsauswahl in der Zustängigkeitssuche an. Nur so wird es möglich einen Ansprechpartner zu ermitteln.