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Planfeststellung

Planfeststellung

Die Planfeststellung ist ein förmliches Verwaltungsverfahren zur verbindlichen behördlichen Feststellung eines Planes (zum Beispiel Genehmigung von Bauvorhaben).


Die Planfeststellung ist ein förmliches Verwaltungsverfahren zur verbindlichen behördlichen Feststellung eines Planes. Dabei werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Ohne die Planfeststellung wären bei größeren Vorhaben eine Vielzahl von öffentlich-rechtlichen Verfahren durchzuführen, die eine effiziente und konsistente Planung nahezu unmöglich machen würden.

Bauvorhaben werden in der Regel durch die Planfeststellung (Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung, Entfallen der Planfeststellung und Plangenehmigung) genehmigt. Mit einem Planfeststellungsverfahren geht unter anderem ein Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren (sogenanntes Anhörungsverfahren) einher.

Insbesondere die Errichtung und Änderung von Energiefreileitungen ab 110 kV, Flughäfen und Landeplätzen, Gasversorgungsleitungen und Wasserstoffleitungen über 300 mm, der Deichbau und Gewässerausbau, Häfenausbau, Eisenbahnstrecken, Bundes- und Landesstraßen sowie Autobahnen unterliegen grundsätzlich der Planfeststellung.

Kurztext

  • Planfeststellungsbeschluss Feststellung
  • Bauvorhaben werden in der Regel durch die Planfeststellung (Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung, Entfallen der Planfeststellung und Plangenehmigung) genehmigt.
  • Mit einem Planfeststellungsverfahren geht unter anderem ein Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren (sogenanntes Anhörungsverfahren) einher.
  • Zuständig:
    • An das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus - Amt für Planfeststellung Verkehr im Falle von
      • Bundesautobahnen,
      • Bundesstraßen,
      • Landesstraßen,
      • nicht-bundeseigenen Eisenbahnen,
      • Häfen und
      • Flughäfen.
    • An den Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein im Falle von
      • Deichbauten.
    • An das Amt für Planfeststellung Energie im Falle von
      • Energiefreileitungen ab 110 KV
      • Gasversorgungsleitungen und
      • Wasserstoffleitungen.
    • An das Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Hamburg/Schwerin, im Falle von
      • Bundeseigenen Eisenbahnen.

 

An das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus - Amt für Planfeststellung Verkehr im Falle von

  • Bundesautobahnen,
  • Bundesstraßen,
  • Landesstraßen,
  • nicht-bundeseigenen Eisenbahnen,
  • Häfen und
  • Flughäfen.

An den Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein im Falle von

  • Deichbauten.

An das Amt für Planfeststellung Energie im Falle von

  • Energiefreileitungen ab 110 KV
  • Gasversorgungsleitungen und
  • Wasserstoffleitungen.

An das Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Hamburg/Schwerin, im Falle von

  • Bundeseigenen Eisenbahnen.

 

  • Keine Fristen für die Antragstellung,
  • Jedoch Fristen für die Außerkrafttretung des Planfeststellungsbeschlusses/Plangenehmigung

 

Die Antragsunterlagen bestehen in der Regel insbesondere aus einem

  • Erläuterungsbericht
  • Lageplänen sowie
  • Unterlagen, in denen die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt dargestellt sind.

Die für das einzelne Verfahren zuständigen Behörden stehen Ihnen als Ansprechpartner gerne zu Verfügung.

 

Ein formloses Antragsschreiben reicht aus, sofern in einzelnen Planfeststellungsrichtlinien beziehungsweise von den zuständigen Behörden nichts anderes vorgeschrieben wird.

 

Bitte geben Sie Ihre Ortsauswahl in der Zustängigkeitssuche an. Nur so wird es möglich einen Ansprechpartner zu ermitteln.