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Tiere: Eingriffe und Behandlungen zur Herstellung, Gewinnung und Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Tiere: Eingriffe und Behandlungen zur Herstellung, Gewinnung und Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen

Wer Eingriffe / Behandlungen an Wirbeltieren durchführen möchte, die mit Schmerzen oder Schäden verbunden sein können, muss dies der zuständigen Behörde anzeigen.


Wenn Sie zur

  • Herstellung,
  • Gewinnung,
  • Aufbewahrung oder
  • Vermehrung

von Stoffen, Produkten oder Organismen Eingriffe oder Behandlungen an Wirbeltieren durchführen wollen, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sein können, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.

 

An das Ministerium für Energie­wende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein (MEKUN).

 

Die Anzeige muss spätestens zwei Wochen vor Beginn der Eingriffe oder Behandlungen erfolgen. Die Behörde kann die Frist auf Antrag verkürzen.

 

§ 8a Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Tierschutzgesetz (TierSchG).

§ 8a TierSchG

 

Bitte geben Sie Ihre Ortsauswahl in der Zustängigkeitssuche an. Nur so wird es möglich einen Ansprechpartner zu ermitteln.