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Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung bei beruflicher Reha erhalten


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung bei beruflicher Reha erhalten

Wenn Sie infolge eines Arbeits- oder Wegeunfalles oder einer anerkannten Berufskrankheit an qualifizierten Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben (einer beruflichen Reha), teilnehmen und kein Arbeitsentgelt beziehen, erhalten Sie Übergangsgeld.


Übergangsgeld erhalten Sie infolge eines Arbeits- oder Wegeunfalles oder einer anerkannten Berufskrankheit, wenn Sie an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben, also einer beruflichen Reha, teilnehmen. Das Übergangsgeld hat Entgeltersatzfunktion und soll während der Reha fehlendes Einkommen ausgleichen und so Ihren Lebensunterhalt, und gegebenenfalls auch den Ihrer Familie, sichern. In bestimmten Fällen können Sie auch zwischen und nach Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Übergangsgeld erhalten.

Sie müssen keinen Antrag stellen. Ihre zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse prüft mögliche Ansprüche von sich aus ("von Amts wegen").

Die Höhe des Übergangsgeldes richtet sich nach Ihren letzten Arbeitseinkünften oder Ihrer beruflichen Qualifikation sowie Ihren familiären Verhältnissen (Kind oder Pflegebedürftigkeit bei Angehörigen).

Während des Bezugs von Übergangsgeld übernimmt Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse die gesetzlich vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge.

Benötigen Sie nähere Informationen zur Berechnung oder weitere Informationen zum Übergangsgeld, wenden Sie sich bitte an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.

Kurztext

  • Übergangsgeld für gesetzlich Unfallversicherte Gewährung
  • Entgeltersatzleistungen und wirtschaftliche Sicherstellung während beruflicher Rehabilitation in der gesetzlichen Unfallversicherung
  • Leistung wird von Amts wegen eingeleitet, kein Antrag erforderlich
  • Höhe des Übergangsgeldes richtet sich nach den letzten Arbeitseinkünften oder der beruflichen Qualifikation sowie den familiären Verhältnissen (Kind oder Pflegebedürftigkeit bei Angehörigen)
  • Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse übernimmt gesetzlich vorgeschriebene Sozialversicherungsbeiträge
  • Kosten: keine
  • Bearbeitungsdauer: keine
  • Kontaktaufnahme online oder per Post
  • zuständig:
    • für Unfälle in gewerblichen Unternehmen: Berufsgenossenschaften (nach Branchen gegliedert)
    • für Unfälle in öffentlichen Unternehmen und Bildungseinrichtungen: Unfallkassen (regional gegliedert)

 

Der Anspruchszeitraum und die Höhe des Übergangsgeldes der gesetzlichen Unfallversicherung werden von Amts wegen von Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse festgestellt.

Sie können Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse auch online oder per Post kontaktieren.

Online-Dienst:

  • Rufen Sie den Online-Dienst auf.
  • Sie werden auf dem Serviceportal der Unfallversicherung durch das Verfahren geführt.
  • Sie können sich anmelden.
    • Möchten Sie die Antwort Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse im Postfach Ihres BundID-Kontos oder Mein Unternehmenskonto erhalten, dann müssen Sie ein Konto besitzen und sich authentifizieren.
    • Möchten Sie die Antwort per Post bekommen, können Sie auch ohne Anmeldung fortfahren.
  • Wählen Sie Ihre zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse aus oder ermitteln Sie diese mithilfe der Branchensuche.
  • Laden Sie die erforderlichen Dokumente hoch.
  • Füllen Sie das Online-Formular aus und senden Sie es ab.
  • Ihre Meldung wird automatisch an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse weitergeleitet.
  • Sie erhalten eine Rückmeldung auf dem gewünschten Weg.

Online-Dienst Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse:

  • Wenn Sie einen Zugang zum Portal Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse besitzen, können Sie die Meldung gegebenenfalls auch dort elektronisch abgeben.

Nachricht per Post:

  • Wenden Sie sich mit einem formlosen Schreiben an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.
  • Achten Sie auf erforderliche Angaben und legen Sie die notwendigen Unterlagen bei.

Voraussetzungen

  • Bei Ihnen liegt ein Arbeits- oder Wegeunfall oder eine anerkannte Berufskrankheit vor.
  • Sie nehmen an einer qualifizierten Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teil (berufliche Reha).

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist.

Bearbeitungsdauer

keine

 

Es fallen keine Kosten an.

 

  • Sie müssen keine Unterlagen einreichen.

 

§ 49 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)

§ 50 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)

§ 52 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)

§ 66 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.

 

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Ja

 

Bitte geben Sie Ihre Ortsauswahl in der Zustängigkeitssuche an. Nur so wird es möglich einen Ansprechpartner zu ermitteln.