Zur Navigation springen Zum Inhalt springen

Zahlung des Schadensausgleichs für strahlenbelastetes Wild beantragen


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Zahlung des Schadensausgleichs für strahlenbelastetes Wild beantragen

Wenn das von Ihnen erlegte Wild über 600 Becquerel Cäsium pro Kilogramm strahlenbelastet/radioaktiv belastetet ist, können Sie die Zahlung eines Schadensausgleichs beantragen.


Lebensmittel, die einen Radiocäsiumgehalt von mehr als 600 Becquerel pro Kilogramm aufweisen, dürfen in Deutschland nicht in den Handel gebracht werden und sind zu vernichten.

Ist das von Ihnen erlegte Wild dementsprechend strahlenbelastet/radioaktiv belastet und darf nicht vermarktet werden, wird auf Antrag geprüft, ob Ihnen ein Schadensausgleich gezahlt wird.

Sofern die Voraussetzungen vorliegen, wird Ihnen je nach Wildtier ein Pauschalbetrag als Schadensausgleich gezahlt.

Ihren Antrag (Hauptvordruck und Anlage/n) auf Zahlung eines Schadensausgleichs und die o.g. Nachweise reichen Sie per Post bei Ihrer zuständigen Landesstelle ein. Diese leiten Ihren Antrag (Hauptvordruck und Anlage/n) nach Prüfung ohne die erforderlichen Nachweise an das Bundesverwaltungsamt (BVA) weiter.

Weitere Informationen erhalten Sie bei den für Sie zuständigen Landesministerien, Kommunalbehörden und Jagdverbänden.

Kurztext

  • Ausgleichszahlung nach § 38 Abs. 2 Atomgesetz (strahlenbelastetes/radioaktiv belastetes Wild) Gewährung
  • Beantragung der Zahlung eines Schadensausgleichs für strahlenbelastetes/radioaktiv belastetes Wild
  • Schadensausgleich wird gezahlt, wenn:
    • die Strahlenmessung beim Wild als Messwert mindestens 600 Becquerel Cäsium pro Kilogramm ergeben hat,
    • die Strahlenmessung durch eine anerkannte Messstelle durchgeführt wurde und
    • aus dem Entsorgungsnachweis für das Wild hervorgeht, dass dieses nach der Kategorie I vernichtet wurde
  • Antragstellende schicken ihren Antrag (Hauptvordruck und Anlage/n) und erforderliche Nachweise an die zuständige Landesstelle, welche die Antragsunterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit prüft und dies auf der jeweiligen Anlage je Wildtier mit Unterschrift und Siegel bestätigt. Anschließend leitet die Landesstelle die Anträge (Hauptvordruck und Anlage/n) ohne erforderlichen Nachweise an das Bundesverwaltungsamt (BVA) weiter.
  • Auskunft durch: Bundesverwaltungsamt (BVA)
  • Beantragung über: Antrag auf Zahlung eines Schadensausgleichs wird per Post beim Bundesverwaltungsamt (BVA) gestellt
  • zuständig: Bundesverwaltungsamt (BVA)

 

Den Antrag auf Zahlung eines Schadensausgleichs müssen Sie schriftlich bei Ihrer zuständigen Landesstelle einreichen.

  • Stellen Sie die erforderlichen Unterlagen zusammen.
  • Laden Sie den Antragsvordruck auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamts (BVA) herunter oder bearbeiten Sie ihn online.
  • Füllen Sie die erste Seite des Antragsvordrucks aus.
  • Fügen Sie für jedes Wildtier, für das eine Ausgleichszahlung beantragt wird, die zweite Seite (die sogenannte Anlage) des Antragsvordrucks Ihrem Antrag bei.
  • Schicken Sie den Antrag (Hauptvordruck und Anlage/n) zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen ausgefüllt und unterschrieben an Ihre zuständige Landesstelle.
  • Die zweite Seite (die sogenannte Anlage) wird von der für Sie zuständigen Landesstelle ausgefüllt und zur weiteren Bearbeitung an das BVA weitergeleitet.
  • Das BVA prüft Ihren Antrag.
  • Bei Anerkennung erhalten Sie vom BVA einen Bewilligungsbescheid und der Schadensausgleich wird auf das von Ihnen im Antrag angegebene Konto überwiesen.
  • Wenn Ihr Antrag nicht anerkannt werden kann, erhalten Sie vom BVA einen Ablehnungsbescheid.

Voraussetzungen

Eine Zahlung eines Schadensausgleichs können Sie beantragen, wenn:

  • die Strahlenmessung beim Wildtier als Messwert mindestens 600 Becquerel Cäsium pro Kilogramm ergeben hat,
  • Sie die Strahlenmessung über eine anerkannte Messstelle durchgeführt haben,
  • aus dem Vernichtungsnachweis für das Wildtier hervorgeht, dass dieses nach der Kategorie I vernichtet wurde.

Hinweis
Wer die für Sie zuständige Messstelle ist, erfahren Sie über Ihre zuständige Landesbehörde.

Welche Fristen muss ich beachten?

  • Antragsfrist: Der Antrag muss innerhalb von 3 Jahren nach Feststellung des Schadens (Datum der Strahlenmessung durch anerkannte Messstelle) bei der zuständigen Landesstelle eingegangen sein.

Bearbeitungsdauer

  • für die Bearbeitung des Antrags: 2 Monate

 

  • keine

 

Bei der Antragstellung müssen Sie einreichen:

  • Im Original:
    • Messprotokoll einer anerkannten Messstelle mit Datum und Ergebnis der Messung
    • Nachweis über gegebenenfalls entstandene Untersuchungskosten
    • amtlicher Vernichtungsnachweis der Kategorie I
    • Handelspapier mit Handelspapiernummer und Datum

 

Bitte geben Sie Ihre Ortsauswahl in der Zustängigkeitssuche an. Nur so wird es möglich einen Ansprechpartner zu ermitteln.